Unterbringung eines schuldunfähigen Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Begründung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei diagnostizierter kombinierter Persönlichkeitsstörung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung und versuchter sexueller Nötigung verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB untergebracht. Der BGH hebt die Unterbringungsanordnung und Teile des Strafmaßes auf und verweist zurück, da die Annahme einer ‚schweren anderen seelischen Abartigkeit‘ allein aus der Diagnosenstellung nicht hinreichend begründet wurde. Es fehlten konkrete Umstände zur Schwere und Dauer der Störung sowie eine Abwägung mildernder Umstände bei der Strafzumessung.
Ausgang: Revision hinsichtlich Rechtsfolgen teilweise stattgegeben: Unterbringung und Strafmaß aufgehoben, Zurückverweisung an eine andere Strafkammer; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB erfordert eine besonders sorgfältige Begründung und die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustands, der zur Begehung der Tat zumindest mit erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des §21 StGB geführt hat.
Die bloße Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, auch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, begründet nicht ohne weitere konkrete Feststellungen das Vorliegen einer ‚schweren anderen seelischen Abartigkeit‘ im Sinne des §63 StGB.
Wenn ein Gericht seine Maßregelanordnung auf ein sachverständiges Gutachten stützt, muss es darlegen, inwiefern die diagnostizierten Befunde in ihrer Schwere, Dauer und Lebenswirkung einer krankhaften seelischen Störung vergleichbar sind und die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob von der Regelwirkung einer gesetzlichen Strafschärfung (z.B. §240 Abs.4 StGB) aufgrund vorhandener mildernder Umstände wie verminderter Schuldfähigkeit (§21) oder §49 Abs.1 StGB Abstand zu nehmen ist; das Unterlassen dieser Prüfung kann das Strafmaß aufheben.
Vorherige Aburteilungen oder Verurteilungen, bei denen von Schuldunfähigkeit ausgegangen wurde, dürfen nur mit besonderer Begründung als strafschärfend (z.B. Warnwirkung) berücksichtigt werden; eine bloße Nennung genügt nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 11. September 2015, Az: 2 KLs 36/15
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. September 2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und versuchter sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte die Geschädigte unter Vorhalt eines Messers auf, sich auszuziehen. Er wollte sie einschüchtern, um sie nackt zu sehen und anschließend mit ihr - freiwilligen - Geschlechtsverkehr auszuüben. Die Geschädigte zeigte ihm daraufhin ihre nackte Brust, worauf er keine weiteren Forderungen mehr stellte (Tat II. 1.). Einige Wochen später lockte der Angeklagte eine weitere Geschädigte unter dem Vorwand, dass er einen Babysitter suche, in seine Wohnung. Er schloss die Wohnungstür ab, bedrohte sie mit einem Messer und fragte, ob er ihre Brust anfassen dürfe. Der Zeugin gelang es, den ihr körperlich überlegenen Angeklagten wegzustoßen, die Wohnungstür aufzuschließen und zu fliehen (Tat II. 2.). Der Angeklagte leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Anteilen, Exhibitionismus sowie einer Alkoholabhängigkeit. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung, die eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB darstelle, war nach Auffassung des Landgerichts die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der festgestellten Straftaten erheblich beeinträchtigt.
2. Der gesamte Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand.
a) Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan.
Die Anordnung nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Sie setzt unter anderem die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes des Täters voraus, der dazu führte, dass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beging (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385). Auch das Vorliegen einer nicht pathologisch bedingten Störung kann Anlass für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein. Doch stellt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar und rechtfertigt nur bei Vorliegen weiterer Umstände die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 386 f.; vom 11. November 2003 - 4 StR 424/03, NStZ 2004, 197, 198; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385 mwN). Denn bei solchen Störungen besteht häufig die Gefahr, dass Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen, zu Unrecht als Symptome einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden schweren seelischen Abartigkeit bewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn es um die Beurteilung kaum messbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde und Ergebnisse geht, wie es bei einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung" der Fall ist (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - 4 StR 424/03, NStZ 2004, 197, 198; vom 9. Mai 2012 - 4 StR 120/12, StraFo 2012, 275).
Das sachverständig beratene Landgericht stützt die Anordnung der Maßregel vorliegend ohne nähere Ausführungen allein auf die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Anteilen. Damit hat es die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet. Insbesondere sind keine Umstände dargelegt, die darauf hindeuten, dass die Störung das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belastet oder einengt wie im Fall einer krankhaften seelischen Störung. Vielmehr beschränkt sich das Landgericht im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der vom Sachverständigen gestellten Diagnose. Näherer Ausführungen hätte es vorliegend aber umso mehr bedurft, als bei der Verurteilung des Angeklagten im Jahr 2012 wegen Verbreitung pornographischer Schriften u.a. bei gleicher Diagnose das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit verneint worden war, weil der Schweregrad der Störungen nicht ausreichend gewesen sei.
b) Auch der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafe für die Tat II. 1. der Urteilsgründe dem Strafrahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB entnommen. Es hat allerdings die Prüfung versäumt, ob von der Regelwirkung des § 240 Abs. 4 StGB abzusehen war. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil der vertypte Milderungsgrund nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorlag und die abgenötigte sexuelle Handlung im unteren Bereich der Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB anzusiedeln ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände einen besonders schweren Fall der Nötigung verneint und deshalb im Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zu einer insgesamt milderen Strafe gelangt wäre. Damit hat die in diesem Fall verhängte Strafe keinen Bestand.
Der Senat hebt auch die für den Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf, um der neu mit der Sache befassten Strafkammer eine insgesamt einheitliche Strafbemessung zu ermöglichen.
Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird Folgendes zu berücksichtigen sein: Sollte der Angeklagte die im Jahr 1993 abgeurteilte sexuelle Nötigung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben, bedarf es besonderer Begründung, warum von der Aburteilung dennoch eine Warnwirkung ausgegangen sein sollte, die der Angeklagte bei den vorliegenden Taten missachtet hätte; allenfalls dann wird diese Aburteilung straferschwerend berücksichtigt werden dürfen.
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