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BGH·3 StR 546/24·20.03.2025

Teilaufhebung im Sicherungsverwahrungsverfahren wegen unzureichender Feststellungen zu Vorverurteilungen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs ergänzt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB aufgehoben. Anlass war das Fehlen tragfähiger Feststellungen zu früheren Verurteilungen und zu Unterbringungszeiten, insbesondere einer einheitlichen Jugendstrafe. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch ergänzt, Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorverurteilungen zählen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann als mehrere Verurteilungen, wenn sie nicht kraft nachträglicher Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) gemäß § 66 Abs. 4 StGB als eine einzige Verurteilung zusammenfallen.

2

Eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur, wenn das Tatgericht feststellt, dass bei mindestens einer der zugrundeliegenden Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr als Einzelstrafe hätte verhängt werden können; diese Feststellung ist tatgerichtliche Aufgabe und muss revisionsfähig belegt sein.

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Bei Anwendung des § 66 Abs. 4 StGB muss das Tatgericht umfassend darlegen, in welchen Zeiträumen der Betroffene auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt war; das Fehlen solcher zeitlichen Feststellungen verhindert eine verlässliche Prüfung der Voraussetzungen.

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Das Revisionsgericht darf die vom Tatgericht vorzunehmende Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 3 StGB nicht selbst treffen; sind dafür entscheidungserhebliche Feststellungen unzureichend, ist zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 31 JGG§ 25 Abs 2 StGB§ 52 StGB§ 55 StGB§ 64 StGB§ 66 Abs 1 Nr 1 Nr 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 23. Mai 2024, Az: 22 KLs 48/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. Mai 2024, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;

b) im Maßregelausspruch nach § 66 StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet und zum einen bestimmt, dass die Maßregel nach § 64 StGB vor derjenigen nach § 66 StGB zu vollziehen ist, zum anderen, dass vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zwei Jahre und zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat die Änderung des Schuldspruchs gemäß Ziffer 1. a) der Beschlussformel zur Folge. Sie hat den aus Ziffer 1. b) der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Revision ist unbeschränkt eingelegt. Der Angeklagte hat das Rechtsmittel mit den – jeweils unausgeführten – Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts umfassend begründet und nachfolgend nicht wirksam beschränkt. Die fast zwei Monate nach Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung abgegebene „Erklärung bezüglich einer Beschränkung der Revision“, wonach „nur die Überprüfung der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB von der Revision ausgenommen [werde]“, ist bereits deshalb unwirksam, weil der einem Rechtsmittelangriff unterliegende Schuldspruch von der an ihn anknüpfenden Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11, NStZ-RR 2013, 54 mwN). Der mehr als zwei weitere Monate später – erstmals – formulierte Revisionsantrag des Angeklagten richtet sich zwar auf die Aufhebung des Urteils allein „im Hinblick auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung“. Für eine damit erklärte Rechtsmittelbeschränkung durch Teilrücknahme oder -verzicht wäre nach § 302 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers durch den Angeklagten notwendig gewesen, die der nach § 141 StPO bestellte Verteidiger nicht ohne Weiteres besessen und auch nicht vorgelegt hat.

3

2. Die unausgeführt gebliebene Verfahrensrüge ist nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden und damit unzulässig.

4

3. Die auf die allgemeine Sachrüge hin veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils lässt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

5

Der Senat ergänzt den Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erfüllte der Angeklagte durch den jeweils gegen das Gesicht des Geschädigten gerichteten Einsatz des Pfeffersprays und den ihm zuzurechnenden (§ 25 Abs. 2 StGB) Tritt des Mitangeklagten S. den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2, Nr. 4 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit besonders schwerem Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 StGB). § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verböserung des Schuldspruchs nicht. Auch § 265 Abs. 1 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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4. Mit Blick auf die Maßregelanordnungen hält die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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a) Die bisherigen Feststellungen zu den Vorverurteilungen belegen nicht, dass der Angeklagte, wie nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erforderlich, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Zwar sind in die Gesamtfreiheitsstrafen aus den Verurteilungen durch das Amtsgericht Geilenkirchen vom 16. Februar 2016 und das Landgericht Aachen vom 29. Juni 2017 jeweils Einzelfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr eingeflossen. Diese Einzelstrafen gelten aber gemäß § 66 Abs. 4 StGB als eine einzige Verurteilung, weil die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 16. Februar 2016 in die im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch das Urteil vom 29. Juni 2017 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 4 StR 461/08, juris Rn. 4 mwN [in NStZ-RR 2009, 307 fehlerhaft unter dem Az. 4 StR 461/09 veröffentlicht]).

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b) Soweit der Angeklagte ausweislich der Feststellungen zu seiner Person am 27. Oktober 2011 vom Amtsgericht Heinsberg wegen gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen, davon dreimal gemeinschaftlich handelnd, und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung – unter Einbeziehung mehrerer vorangegangener Entscheidungen desselben Gerichts – zu einer „Jugendstrafe“ von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, ist dem Senat als Revisionsgericht ein Abstellen auf dieses Urteil bereits deshalb verwehrt, weil das Landgericht keine weiteren Einzelheiten zur Strafzumessung mitgeteilt hat. Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, wenn zu erkennen ist, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre. Dies festzustellen ist tatgerichtliche Aufgabe, die der über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Strafkammer obliegt. Dabei hat das Tatgericht festzustellen, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; es darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen. Entsprechende Feststellungen muss das Tatgericht so belegen, dass eine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 – 4 StR 478/18, juris Rn. 22 mwN; Beschluss vom 29. November 2016 – 3 StR 381/16, juris Rn. 7). Dies hat das Landgericht, das diese Vorverurteilung im Zusammenhang mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung erkennbar nicht im Blick gehabt hat, versäumt. Zudem fehlt es vor dem Hintergrund der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB an einer umfassenden, bis zu dem betreffenden Urteil – einschließlich der einbezogenen Verurteilungen – zurückgehenden Darlegung der Zeiten, in denen der Angeklagte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

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c) Daneben liegt beim Angeklagten auch die Anwendung des Absatzes 3 des § 66 StGB nicht fern. Das Revisionsgericht kann jedoch die dem Tatgericht insoweit obliegende Ermessensentscheidung nicht selbst treffen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 aaO). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

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5. Um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige und widerspruchsfreie Entscheidung hinsichtlich der Maßregel nach § 66 StGB zu ermöglichen, sind auch die – an sich rechtsfehlerfrei getroffenen – zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

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