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BGH·3 StR 543/15·26.01.2016

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei Ablehnung eines minder schweren Falls für einen Kurierfahrer

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidiert gegen seine Verurteilung wegen Einfuhr und Beihilfe im Betäubungsmittelbereich. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zurück, weil das Landgericht die Tatbegehung (wirtschaftliche Motive) als strafschärfend verwertet hat und die polizeiliche Sicherstellung großer Teile der Tatbeute nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wurde. Die übrige Revision bleibt ohne Erfolg.

Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Verstößen bei der Strafzumessung; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht darf die Tatsache, dass der Täter die Straftat begangen hat, nicht als strafschärfenden Umstand verwerten; insbes. die Verwertung der Tatbegehung zur Verneinung eines minder schweren Falls verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.

2

Die polizeiliche Sicherstellung eines Großteils der eingeführten Betäubungsmittel und der damit verbundene Wegfall der Gefahr für die Allgemeinheit sind als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 267 Abs. 3 StPO zu berücksichtigen und zugunsten des Angeklagten bei Wahl des Strafrahmens und der konkreten Strafzumessung einzustellen.

3

Liegt bei der Strafzumessung ein reiner Wertungsfehler vor, genügt nach § 353 Abs. 2 StPO die Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über das Strafmaß bei Aufrechterhaltung der Feststellungen.

4

Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, erfordert eine eigenständige, auf den tatbezogenen Kriterien beruhende Abwägung; pauschale Rückschlüsse aus vermuteten Motiven dürfen diese Prüfung nicht ersetzen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 30 Abs 2 BtMG§ 27 StGB§ 46 Abs 3 StGB§ 52 StGB§ 46 Abs. 3 StGB§ 30 Abs. 2 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 1. Oktober 2015, Az: 223 KLs 7/15

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. Oktober 2015 - unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen - im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs- und eine Verfallsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zu den Nebenentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Erwägung der Strafkammer, ein minder schwerer Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG komme unter anderem deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte "sich aus wirtschaftlichen Erwägungen ganz bewusst für die Übernahme der angebotenen Kurierfahrt und mithin für die Begehung der Straftat entschieden" habe, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last, die abgeurteilte Tat überhaupt begangen zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Umstand der polizeilichen Sicherstellung eines Großteils der vom Angeklagten eingeführten und zum Handel durch Dritte bestimmten Betäubungsmittel wegen des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, der zugunsten des Revisionsführers sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris Rn. 2).

3

Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen war indes nicht angezeigt, weil es sich in beiden Fällen um reine Wertungsfehler handelt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.

BeckerMayerTiemann
HubertGericke