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BGH·3 StR 539/24·04.02.2025

Verstoß gegen Weisungen in der Führungsaufsicht: Erfordernis eines schriftlichen Hinweises über die Strafbewehrtheit eines Verstoßes gegen die Abstinenzweisung, Bestimmtheitsgebot und Zumutbarkeit im Führungsaufsichtsbeschluss

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrecht/FührungsaufsichtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben, die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen in der Führungsaufsicht (Fall II.4) und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Entscheidungsrelevant war, dass der Führungsaufsichtsbeschluss nicht eindeutig im Wortlaut wiedergegeben war und kein schriftlicher Hinweis auf die Strafbewehrtheit der Abstinenzweisung erkennbar ist. Außerdem fehlten darlegungen zur Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Weisungen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Verstoßes gegen Führungsaufsicht und die Gesamtstrafe aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Führungsaufsichtsbeschluss kann nur dann strafbewehrte Weisungen im Sinne des § 145a Satz 1 StGB begründen, wenn er einen eindeutigen, schriftlichen Hinweis enthält, dass ein Verstoß gegen die Weisung strafbar ist.

2

Eine bloße Information über die Strafbarkeit von Weisungsverstößen im Rahmen einer mündlichen Belehrung (z.B. nach § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO oder §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO) ersetzt nicht den erforderlichen schriftlichen Hinweis im Führungsaufsichtsbeschluss.

3

Die Rechtmäßigkeit einer strafbewehrten Weisung (insbesondere Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit) nach § 68b Abs. 1 StGB muss sich aus den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Weise ergeben.

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Führt die Aufhebung der Verurteilung in einem Teil des Urteils zum Wegfall der zugrunde liegenden Einzelstrafe, entfällt insoweit die Grundlage der Gesamtstrafe, sodass auch diese aufzuheben und die Sache gegebenenfalls neu zu verhandeln ist.

Relevante Normen
§ 68b Abs 1 StGB§ 145a Abs 1 S 1 StGB§ 268a Abs 3 S 2 StPO§ 453a StPO§ 463 Abs 1 StPO§ Art 103 Abs 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 17. Juli 2024, Az: 1 KLs 2030 Js 33090/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juli 2024 aufgehoben

a) im Fall II. 4. der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 28. November 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Rügen formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht wird von den Feststellungen nicht getragen.

4

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der Führungsaufsichtsbeschluss einen (eindeutigen) schriftlichen Hinweis darauf enthält, dass ein Verstoß gegen die Abstinenzweisung nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Der genannte Beschluss wird im Urteil, anders als es sich zumindest dringend empfiehlt, nicht (im Wortlaut) mitgeteilt. Ein solcher unmissverständlicher Hinweis ist jedoch erforderlich, damit der Führungsaufsichtsbeschluss in Ausfüllung des Blankettstraftatbestandes des § 145a Satz 1 StGB die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes begründen kann. Eine Information über die Strafbarkeit von Weisungsverstößen allein im Rahmen einer (mündlichen) Belehrung über die Führungsaufsicht nach § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO beziehungsweise §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO genügt nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2024 – 3 StR 250/24, StV 2025, 10 Rn. 4; vom 28. Juni 2023 – 3 StR 151/23, NStZ-RR 2023, 369, jeweils mwN).

5

Ausführungen zu Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Weisungen enthält das angegriffene Urteil ebenfalls nicht. Die Rechtmäßigkeit einer strafbewehrten Weisung nach § 68b Abs. 1 StGB ist indes Voraussetzung für eine Strafbarkeit; sie muss sich daher aus den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2020 – 4 StR 590/19, NStZ 2020, 480 Rn. 4; vom 11. Februar 2016 – 2 StR 512/15, BGHR StGB § 145a Bestimmtheit 2 Rn. 8; vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15, BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 3 Rn. 5; Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136 Rn. 4 ff.).

6

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe führt zum Entfallen der hierfür verhängten Einzelstrafe. Deren Wegfall entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass diese ebenfalls aufzuheben ist.

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4. Die jeweils zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und geboten.

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5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Prof. Dr. SchäferDr. AnstötzMunk
Dr. HohoffDr. Voigt