Themis
Anmelden
BGH·3 StR 532/17·06.02.2018

Schädliche Neigungen als Voraussetzung für Jugendstrafe bei erheblichen Persönlichkeitsmängeln

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Jugendstrafe verurteilt; seine Revision richtete sich gegen den Rechtsfolgenausspruch. Der BGH hebt diesen Teil des Urteils auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Feststellungen zu schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) unzureichend sind. Die Kammer hatte die Annahme schädlicher Neigungen im Wesentlichen aus der Tat abgeleitet, ohne darzulegen, dass erhebliche Persönlichkeitsmängel bereits vor der Tat bestanden und zum Urteil noch fortbestanden. Zudem begegnet die Versagung der Aussetzung zur Bewährung rechtlichen Bedenken, weil negative Prognosen nicht allein aus allgemeinen Lebensumständen oder einer möglichen Rückkehr ins Ausland abgeleitet werden dürfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wegen unzureichender Feststellungen zu schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind nur anzunehmen, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel bereits vor der Tat vorhanden waren und zum Zeitpunkt des Urteils fortbestehen, sodass ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten besteht.

2

Die bloße Begehung einer Straftat rechtfertigt allein nicht die Annahme schädlicher Neigungen; das Tatgericht muss darlegen, dass Anhaltspunkte für vorbestehende und fortdauernde erhebliche Mängel der Persönlichkeit vorliegen.

3

Für die Versagung der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§ 21 JGG) genügt das Vorliegen ungünstiger Lebensverhältnisse oder die mögliche Rückkehr ins Ausland regelmäßig nicht; eine negative Legalprognose muss begründet und in erkennbarem Zusammenhang zur Tat stehen.

4

Bei der Prognoseentscheidung sind positive Umstände der Lebensführung nur dann ersichtlich heranzuziehen, wenn sie in erkennbarem Zusammenhang zur Rückfallgefahr stehen; das Fehlen solcher Umstände rechtfertigt nicht automatisch eine negative Prognose.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 17 Abs 2 JGG§ 21 Abs 1 S 1 JGG§ 349 Abs. 2 StPO§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG§ 17 Abs. 2 JGG§ 21 Abs. 1 Satz 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 12. Mai 2017, Az: 33 KLs 21/17

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Mai 2017, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

I. Der Ausspruch über die Verhängung einer Jugendstrafe hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht auf den zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alten Angeklagten angewendet. Die Begründung, mit der es die Voraussetzungen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG bejaht hat, begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

1. Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154 f.). Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).

4

2. Dies wird von den Feststellungen nicht belegt. Die Strafkammer hat das Vorliegen schädlicher Neigungen hier allein damit begründet, dass der Angeklagte "bei dem Betrieb einer professionell und arbeitsteilig organisierten Cannabisplantage ohne zu zögern mitgewirkt" hat und "sich von den Hintermännern bereitwillig in ein kriminelles Milieu hat herabziehen lassen".

5

Diese pauschalen Erwägungen lassen nicht erkennen, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht der Umstand seiner Unbestraftheit. Entgegenstehende Anhaltspunkte lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; vielmehr führt nach der Argumentation der Strafkammer letztlich allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat im Ergebnis zur Annahme schädlicher Neigungen. Dies genügt den aufgezeigten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, NStZ 2016, 681, 682).

6

II. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen bedarf deshalb neuer Prüfung und Entscheidung. Sollte gegen den Angeklagten erneut Jugendstrafe verhängt werden, weist der Senat auf Folgendes hin:

7

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung versagt hat, weil eine positive Prognose im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG nicht gestellt werden könne, begegnet teilweise rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zwar berücksichtigt, dass die Untersuchungshaft, die zum Zeitpunkt des Urteils bereits nahezu ein Jahr vollstreckt worden war, den Angeklagten ersichtlich beeindruckt hat. Sie hat in die gebotene Gesamtbetrachtung aber das Fehlen strafrechtlicher Vorbelastungen nicht einbezogen. Dagegen stellt sie weitgehend auf die ungünstigen Lebensverhältnisse des Angeklagten ab, die ebenso wie seine familiären Verhältnisse "undurchsichtig" seien. Diese Umstände sind - wie auch die Erwägung, dass der Angeklagte nach einer Entlassung möglicherweise nach Vietnam zurückkehren werde und damit die Überwachung möglicher Bewährungsauflagen unmöglich würde - nicht geeignet, für sich eine negative Prognose zu begründen. Inhalt der Prognoseentscheidung ist - auch im Sinne des § 21 JGG (vgl. MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 21 JGG Rn. 17) - die Erwartung, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird (LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 13; MüKoStGB/Groß, 3. Aufl., § 56 Rn. 16). Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen - wie etwa die familiäre Einbindung und das Verbleiben in Deutschland - können zwar die Grundlage für eine positive Legalprognose bilden. Ihr Fehlen ist indes für die Begründung einer negativen Prognose regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 542/06, NStZ-RR 2007, 138).

Becker Gericke Spaniol RiBGH Dr. Tiemann befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Hoch Becker