Revisionen teilweise stattgegeben: Modifikation von Schuldsprüchen bei Urkundenfälschung
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten S. und K. führten zu teilweiser Änderung der Schuldsprüche; S. wurde u.a. der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in drei Fällen, K. der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in mehreren Fällen für schuldig erklärt. Der BGH bestätigt überwiegend die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung, nimmt jedoch rechtliche Präzisierungen (u.a. Gewerbsmäßigkeit, Wegfall einer bandenmäßigen Tateinheit) vor. Die weitergehenden Rügen werden verworfen; die Kosten der Revision trägt jeweils der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldsprüche in den genannten Punkten geändert, weitergehende Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern, wenn die materielle Nachprüfung des festgestellten Sachverhalts eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt.
Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen; dies kann das Regelbeispiel des besonders schweren Falls begründen.
Die Strafbarkeit als Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung setzt voraus, dass der Hilfeleistende nicht nur Mitglied einer Bande ist, sondern zugleich mit der Absicht handelt, durch die Tätigkeit dauerhafte Einnahmen zu erzielen; hierdurch kann die rechtliche Bewertung von Teilnahmeformen gegenüber bloßer Bandenmitgliedschaft abweichen.
Eine auf überzeugender Beweiswürdigung beruhende Feststellung des Tatgeschehens trägt den Schuldspruch, sofern die Beweiswürdigung nicht gegen grundlegende Beurteilungsmaßstäbe verstößt.
Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht die teilweise Befreiung von den Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 31. Mai 2024, Az: 2 KLs 2080 Js 52478/21 jug
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und K. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Mai 2024 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind
a) der Angeklagte S. der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in drei Fällen, der Urkundenfälschung, der Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie der banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen,
b) der Angeklagte K. der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen, „gewerbsmäßiger“ Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen, Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen in 33 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten K. hat die Jugendkammer der Beihilfe „in einem Fall“ zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zur bandenmäßigen Urkundenfälschung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und zur banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen in 33 tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Bezüglich beider Angeklagten hat das Landgericht ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu geringfügigen Modifikationen der Schuldsprüche; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrügen der Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu teilweisen Änderungen der Schuldsprüche. Im Einzelnen:
a) Die vom Landgericht betreffend den Angeklagten S. getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen, Urkundenfälschung, Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, § 275 Abs. 1a und 2, §§ 26, 53 StGB).
Näher auszuführen ist allein, dass der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe gewerbsmäßig agierte und damit das Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall verwirklichte (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB), der im Schuldspruch allerdings nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 3 StR 220/24, juris Rn. 5; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).
b) Die von der Strafkammer betreffend den Angeklagten K. getroffenen Feststellungen sind durch die Beweiswürdigung belegt. Der demnach rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt trägt die rechtliche Bewertung, der Angeklagte habe sich wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen strafbar gemacht (§ 267 Abs. 1 und 4, § 275 Abs. 1a und 2, §§ 27, 52 StGB).
Der Schuldspruch ist lediglich dahin zu modifizieren, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger Urkundenfälschung entfällt. Der Angeklagte hat sich auch betreffend die Taten II.6. und 7. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 4, § 27 StGB und nicht lediglich wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 27 StGB) strafbar gemacht. Denn er war seit Mitte/Ende August 2021 nicht nur Bandenmitglied, sondern handelte bereits ab diesem Zeitpunkt in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.
c) Der Senat ändert die Schuldsprüche deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Soweit im Tenor des angefochtenen Urteils eine gleichartige Tateinheit zum Ausdruck gebracht ist, ist dies entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84).
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im Übrigen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
3. Der jeweils geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Schäfer | Anstötz | Munk | |||
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