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BGH·3 StR 528/09·13.01.2010

Dokumentation der Verständigung im Strafverfahren: Erforderliche Angaben in der Sitzungsniederschrift

StrafrechtStrafprozessrechtUrteilsgründe / VerständigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wies die Revision des Angeklagten aber als unbegründet zurück. Das Landgericht hatte in den Urteilsgründen eine Verständigung angekündigt und auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen; dies begründet für sich keine Rechtsbedenken. Nach § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO genügt die Angabe, dass eine Verständigung vorausging; die inhaltliche Dokumentation erfolgt in der Sitzungsniederschrift (§ 273 Abs. 1a StPO). Eine Nachprüfung der Einhaltung von § 257c StPO kann das Revisionsgericht nur auf Verfahrensrüge mit erforderlichem Tatsachenvortrag vornehmen.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO reicht für die Urteilsgründe die bloße Angabe, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist; eine inhaltliche Wiedergabe der Verständigung in den Urteilsgründen ist nicht erforderlich.

2

Die erforderliche Dokumentation des Inhalts einer Verständigung findet in der Sitzungsniederschrift statt (§ 273 Abs. 1a StPO), die Grundlage für eine Prüfung der Einhaltung von § 257c StPO bildet.

3

Eine Bezugnahme des Urteils auf das Verhandlungsprotokoll ersetzt nicht die aus sich verständliche Urteilsurkunde; eine solche Bezugnahme ist nur im Rahmen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig.

4

Die Nachprüfung, ob das Verfahren nach § 257c StPO eingehalten wurde, erfolgt im Revisionsverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge mit entsprechendem Tatsachenvortrag.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 257c StPO§ 267 Abs 1 S 3 StPO§ 267 Abs 3 S 5 StPO§ 273 Abs 1a StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 20. August 2009, Az: 33 KLs 16/09 - 6021 Js 67402/08, Urteil

Tenor

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. August 2009 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilt, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist und "wegen der Einzelheiten auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen". Dem stehen im Ergebnis Rechtsbedenken nicht entgegen.

Die Bezugnahme auf die Niederschrift wäre zwar nicht geeignet, einer etwaigen Dokumentationspflicht über den Inhalt einer Verständigung in den Urteilsgründen Genüge zu tun, da die Urteilsurkunde aus sich heraus verständlich sein muss und eine Bezugnahme nur im Rahmen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig ist (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 8). § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 - BGBl I 2353) erfordert indes lediglich die Angabe, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257 c StPO) vorausgegangen ist. Die Vorschrift soll "auch für die Urteilsgründe Transparenz" herstellen (BegrRE BTDrucks. 16/12310 S. 15). Hierfür ist die Angabe des Inhalts der Verständigung nicht erforderlich. Insoweit findet die notwendige Dokumentation in der Sitzungsniederschrift statt (§ 273 Abs. 1 a StPO). Diese ist ggf. die Grundlage für die - vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Verfahrensrüge unter erforderlichem Tatsachenvortrag vorzunehmende - Prüfung, ob das Verfahren nach § 257 c StPO eingehalten worden ist (anders wohl Meyer-Goßner aaO EH § 267 Rdn. 1).

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer