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BGH·3 StR 524/15·08.03.2016

Gefährliche Körperverletzung: Urteilsfeststellungen bei einer gemeinschaftlichen Tatbegehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKörperverletzungsdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen mehrere Verurteilungen; der BGH hob die Verurteilung in einem Fall gefährlicher Körperverletzung nach §224 Abs.1 Nr.4 StGB auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentrale Frage war, ob eine gemeinschaftliche Begehung ausreichend festgestellt wurde. Die landgerichtlichen Feststellungen belegen keine gleichzeitige/koordinierte Einwirkung; die Gesamtstrafe wurde insoweit aufgehoben, andere Verurteilungen blieben bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung) setzt voraus, dass die Körperverletzung durch das gemeinsame Wirken mehrerer Beteiligter verwirklicht wird; hierfür ist die Feststellung der gleichzeitigen bzw. koordinierten Einwirkung erforderlich.

2

Zur Annahme einer gemeinschaftlichen Begehung ist weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft erforderlich; maßgeblich ist das gemeinsame Einwirken auf das Opfer, das aus der beweiswürdigen Darstellung des Tatgeschehens folgen muss.

3

Die rechtliche Würdigung darf keine tatsächlichen Feststellungen enthalten, die den schriftlich niedergelegten Tatfeststellungen widersprechen; weicht die Subsumtion von den Feststellungen ab, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung der Verurteilung in einem Einzeltatbestand kann die Grundlage des Gesamtstrafenausspruchs entziehen; die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben und bei der weiteren Entscheidung verwertet werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 224 Abs 1 Nr 4 StGB§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 2. Juli 2015, Az: 13 KLs 2/15

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. Juli 2015, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im Fall B. III. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, jedoch bleiben die insoweit zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrüge ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat in den Fällen B. I. und IV. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Diebstahls bzw. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

4

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte im Fall B. III. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist.

5

a) Zu diesem Fall hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte und ein unbekannter Begleiter mit einem Pkw auf offener Straße in zügigem Tempo nah an den Geschädigten L. heranfuhren und beide aus dem Auto sprangen. Während der Unbekannte den Kofferraum öffnete, schlug der Angeklagte das Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Der Unbekannte kam nun hinzu und zog zusammen mit dem Angeklagten an dem am Boden liegenden Geschädigten, der um Hilfe rief. Der Angeklagte nahm diesem im Anschluss daran gewaltsam eine Schreckschusswaffe weg, als L. diese aus seinem Hosenbund ziehen wollte.

6

b) Den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, wer die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung (BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386). Gerade dieses gemeinsame Einwirken auf das Opfer bei der Begehung der Körperverletzungshandlung ergibt sich aus den geschilderten Feststellungen indes nicht; insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass das gemeinsame Ziehen an dem Opfer bereits die Voraussetzungen einer Körperverletzung erfüllte.

7

In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht allerdings einen Sachverhalt subsumiert, der ein gemeinschaftliches Vorgehen belegen würde. Dieser kann der Entscheidung aber nicht zugrunde gelegt werden, denn er weicht in einem entscheidenden Punkt von den Feststellungen ab, indem er schildert, der Unbekannte habe "zumindest mit an dem am Boden liegenden Zeugen gezogen", "während der Angeklagte (…) durch Schläge auf diesen einwirkte". Diese Gleichzeitigkeit des Vorgehens ist gerade nicht festgestellt und wird auch durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Dort hat das Landgericht die Aussage des Geschädigten L. , auf die es die Feststellungen gegründet hat, so wiedergegeben, dass der Angeklagte allein auf sein Opfer eingeschlagen habe, während der unbekannt gebliebene Dritte den Kofferraum des Wagens öffnete. Dieser sei dann zwar hinzugekommen und er und der Angeklagte hätten - nach dem Eindruck des Zeugen - versucht, ihn in den Kofferraum zu zerren. Als der Unbekannte alsdann aber der Schreckschusswaffe des Geschädigten gewahr geworden sei, habe er von ihm abgelassen; der Angeklagte allein habe sich wieder auf ihn gestürzt und ihm die Waffe abgenommen.

8

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen sind die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB damit nicht erfüllt; der Senat kann aber nicht ausschließen, dass weitere, die Tatbestandsverwirklichung belegende Feststellungen möglich sind und verweist die Sache insoweit zu umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.

9

c) Die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler indes nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.

Becker Schäfer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Tiemann Becker