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BGH·3 StR 52/16·19.04.2016

Strafverfahren wegen Betrugs: Vermögensschaden bei Einreichung ungedeckter Schecks

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtBetrugsdelikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Lüneburg wegen Betrugs durch Einreichung ungedeckter Schecks. Er bestätigt, dass ein Vermögensschaden i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB bereits mit der vorläufigen Gutschrift der Scheckbeträge eintreten kann, wenn der Täter Zugriff hatte oder hätte und die Inkassobank nicht hinreichend durch ihr Rückbelastungsrecht gesichert war. Aufgrund der hohen Verlustgefahr war der Schaden in Höhe der gesamten Scheckbeträge anzunehmen, eine weitergehende Bezifferung entbehrlich.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Lüneburg als unbegründet verworfen; Feststellung vollendeten Betrugs bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB kann bereits mit der vorläufigen Gutschrift von Scheckbeträgen durch die Inkassobank entstehen, wenn der Täter während dieses Zeitraums Zugriff auf die Beträge genommen hat oder hätte nehmen können.

2

Das Rückbelastungsrecht der Inkassobank schließt einen Vermögensschaden nur dann aus, wenn es die Bank nach den konkreten Umständen hinreichend gegen eine Vermögenseinbuße sichert.

3

Ist die Verlustgefahr der Inkassobank aufgrund des Tatplans des Täters insgesamt außerordentlich hoch, kann der Schaden regelmäßig in Höhe der gesamten Scheckbeträge angesetzt werden; eine weitere Bezifferung ist dann nicht erforderlich.

4

Die Voraussetzungen des vollendeten Betrugs sind erfüllt, wenn durch die Einreichung ungedeckter Schecks und die daraus resultierende vorläufige Gutschrift eine Vermögenseinbuße beim Gläubiger eintritt und der Täter diesen Vermögensvorteil verwertet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 263 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 263 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Lüneburg, 3. November 2015, Az: 22 KLs 4/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Das Landgericht hat zutreffend in den Fällen III. 2. a) bis e) der Urteilsgründe einen vollendeten Betrug angenommen. Insbesondere ist hier nach der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. aus neuerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 4 StR 558/06, NStZ-RR 2007, 236, 237; Beschluss vom 6. März 2012 - 4 StR 669/11, wistra 2012, 267, 269), die auch in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. etwa LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 218; MüKoStGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 636; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 166; aA etwa S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 145) bereits mit der Gutschrift der Scheckbeträge auf den bei der Andelskassen geführten Konten dieser ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden.

Danach gilt: Reicht der Täter ungedeckte Schecks bei der Inkassobank ein und schreibt diese die Scheckbeträge dem Angeklagten täuschungs- und irrtumsbedingt zunächst vorläufig gut, so tritt ein Vermögensschaden bereits zu diesem Zeitpunkt ein, wenn der Angeklagte während des Zeitraums der vorläufigen Gutschrift der Scheckbeträge hierauf Zugriff genommen hat oder jedenfalls Zugriff hätte nehmen können und die Inkassobank nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zustehende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine Vermögenseinbuße gesichert ist.

Dies wird von den Feststellungen belegt. Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte nach den Gutschriften jeweils ohne Weiteres über den Gesamtbetrag verfügen konnte. Seinem Tatplan entsprechend hob er in einigen Fällen zumindest einen Teil der Schecksumme ab, ohne zur Rückzahlung willens oder in der Lage zu sein. Die Verlustgefahr für die Inkassobank war deshalb insgesamt außerordentlich hoch. Dies rechtfertigt es, in jedem Einzelfall von einem Schaden in Höhe der gesamten Scheckbeträge auszugehen. Die von der Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermisste weitere Bezifferung des Schadens war deshalb hier nicht erforderlich.

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