Teilaufhebung der Aufrechterhaltung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperrfrist
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte machte mit Revision geltend, das Landgericht Oldenburg habe zu Unrecht die im Urteil des LG Hannover vom 26.09.2023 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist aufrechterhalten. Der BGH hob diesen Teil der Entscheidung auf, weil die Entziehung mit Rechtskraft des früheren Urteils wirksam geworden war und die sechsmonatige Sperrfrist bereits abgelaufen war. Die sonstige Revision blieb ohne Erfolg; der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Sperrfrist aufgehoben; sonstige Angriffe verworfen; Kostenauferlegung an den Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69b StGB wird mit der Rechtskraft des den Ausspruch treffenden Urteils wirksam; eine gesonderte Aufrechterhaltung in einem späteren Urteil ist insoweit entbehrlich.
Die Dauer der Sperre nach § 69a StGB ist ab Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu bemessen; ist die Sperrfrist vor einer späteren Entscheidung bereits abgelaufen, ist eine erneute Anordnung gegenstandslos.
Nach Rechtskraft oder Zeitablauf bereits wirksamer bzw. erloschener Folgen bedarf es keiner Aufrechterhaltung durch nachfolgende Gerichte; deren Anordnung ist rechtlich unbeachtlich.
Bei lediglich geringem Erfolg der Revision kann das Gericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 16. Juni 2025, Az: 1 KLs 24/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Juni 2025 im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. September 2023 ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung der Sperrfrist aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. September 2023 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es die in dem einbezogenen Urteil ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung der Sperrfrist aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Landgerichts Hannover hält rechtlicher Überprüfung dagegen nicht stand.
Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt:
„Des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der angeordneten Sperrfrist bedurfte es hier nicht. Die im Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. September 2023 angeordnete Entziehung der (ausländischen) Fahrerlaubnis gemäß § 69b StGB wurde unmittelbar mit der Rechtskraft jenes Urteils wirksam, insoweit bedurfte es keiner weiteren Vollstreckung mehr (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 4 StR 398/03, NVZ 2004, 536). Die im Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. September 2023 angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von sechs Monaten gemäß § 69a StGB war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg am 16. Juni 2025 bereits abgelaufen. Die Dauer der Sperre bestimmt sich vom Zeitpunkt der Rechtskraft des früheren Urteils (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 69a Rn. 26). Das Urteil des Landgerichts Hannover ist am 22. Februar 2024 rechtskräftig geworden (UA S. 6). Die angeordnete Sperrfrist war deshalb zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB gegenstandslos geworden.“
Dem schließt sich der Senat an.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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