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BGH·3 StR 51/11·09.03.2011

Geldfälschung: Inverkehrbringen von Falschgeld in mehreren Einzelakten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Verurteilungen u.a. wegen Geldfälschung ein. Streitgegenstand war, ob mehrere Absatzakte oder die Zahl der einheitlichen Erwerbsvorgänge die Anzahl selbständiger Taten nach §146 StGB bestimmt. Der BGH änderte den Schuldspruch auf zwei Fälle gewerbsmäßiger Geldfälschung (mindestens zwei Beschaffungsfahrten) und verwies die übrige Revision zurück; die Kennzeichnung der Gewerbsmäßigkeit in der Urteilsformel sei erforderlich.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Geldfälschung von drei auf zwei Fälle geändert; übrige Revision verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Geldfälschung nach §146 Abs.1 Nr.3 StGB ist für die Abgrenzung mehrerer selbständiger Taten nicht primär die Zahl der Absatzakte, sondern die Zahl der zugrundeliegenden, als einheitlich oder nicht zu bewertenden Erwerbsvorgänge maßgeblich.

2

Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Beschaffung Falschgeld, liegt nur dann eine Mehrzahl von Taten vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren rechtlich selbständigen Einzelakten erfolgt.

3

Die in §260 Abs.4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat im Urteil muss die Qualifikation (z.B. Gewerbsmäßigkeit) ausdrücken, da sie den erhöhten Unrechtsgehalt kennzeichnet.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nach §265 StPO ist zulässig, sofern die geänderte rechtliche Würdigung die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt und eine wirksame Verteidigung weiterhin möglich gewesen wäre.

5

Wird eine einzelne Verurteilung aufgehoben, kann die zuvor festgesetzte Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung milder erkannt hätte.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs 1 Nr 3 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 265 StPO§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 146 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 15. November 2010, Az: 4 KLs 46/10 - 525 Js 47770/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. November 2010 im Schuldspruch dahin abgeändert und klargestellt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Geldfälschung in zwei Fällen, der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Geldfälschung in drei Fällen", versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie zu seinen Lasten 4.650 € für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wegen - gewerbsmäßiger - Geldfälschung in drei Fällen (Fälle II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Die zugehörigen Feststellungen tragen lediglich eine Verurteilung wegen zweier rechtlich selbständiger Taten.

3

Der arbeitslose und verschuldete Angeklagte unternahm im Sommer 2009 "2 - 3 Fahrten" nach Hamburg, wo er jeweils falsche 100 € - Scheine zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarb. Den überwiegenden Teil veräußerte und übergab er bis Ende August 2009 "in drei Tranchen" an den Zeugen B. , der die Scheine zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen einsetzen und ihm aus dem erlangten Wechselgeld den vereinbarten Kaufpreis entrichten sollte. Für den Erfolgsfall nahm sich der Angeklagte von Anfang an vor, weitere Falschgeldgeschäfte dieser Art zu tätigen.

4

Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im Anschluss entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Einzelakten geschieht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 569/98, NStZ-RR 2000, 105). Für die Frage, in wie vielen rechtlich selbständigen Fällen der Täter jeweils den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, kommt es deshalb entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf die von ihm getätigten Absatzgeschäfte, sondern entscheidend auf die Zahl der ihnen zu Grunde liegenden als einheitlich zu bewertenden Erwerbsvorgänge an.

5

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend - in Anwendung des Zweifelssatzes - von zwei Taten der Geldfälschung auszugehen, denn der Angeklagte hat (mindestens) zwei Beschaffungsfahrten unternommen. Der Senat schließt die Möglichkeit näherer Feststellungen aus und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

6

2. Da der Angeklagte - wie das Landgericht zutreffend darlegt - gewerbsmäßig gehandelt und damit den qualifizierenden Tatbestand des § 146 Abs. 2 StGB verwirklicht hat, stellt der Senat den Schuldspruch auch dahin klar, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Geldfälschung in zwei Fällen schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, durch die der gegenüber § 146 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101).

7

3. Der Senat belässt es für die zwei Fälle der gewerbsmäßigen Geldfälschung bei Einzelstrafen von je zwei Jahren und vier Monaten, wie sie das Landgericht in den von ihm angenommenen drei Fällen jeweils verhängt hat; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung geringere Einzelstrafen verhängt hätte.

8

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat trotz des Wegfalls einer der vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen Bestand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht die Gesamtstrafe, in die noch eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für die versuchte besonders schwere Erpressung und eine Geldstrafe für das Betäubungsmitteldelikt eingeflossen ist, milder bemessen hätte, wäre es zutreffend von lediglich zwei Taten der Geldfälschung ausgegangen; denn allein durch die geänderte rechtliche Würdigung wird der Schuldumfang der Geldfälschungsdelikte nicht entscheidend berührt.

Schäfervon LienenMayer
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