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BGH·3 StR 505/24·07.01.2025

Revision verworfen; Schuldspruchänderung zu 'mitgliedschaftliche Beteiligung'

StrafrechtTerrorismusstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg ein. Prüfungsgegenstand war, ob die Revision gerechtfertigte Rechtsfehler offenbart und ob die Tatbezeichnung im Schuldspruch zutreffend ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, findet jedoch eine formelle Korrektur der Tatbezeichnung geboten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch technisch in "mitgliedschaftliche Beteiligung" geändert; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung mangels Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Schuldspruch kann dahin geändert werden, dass eine zutreffendere Tatbezeichnung festgestellt wird; eine analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist hierfür zulässig, sofern die Änderung die Lage des Angeklagten nicht verschlechtert.

3

Eine bloße Korrektur oder Präzisierung der Tatbezeichnung, die keine neue oder schärfere Rechtsfolge begründet, rechtfertigt keinen Revisionsgrund.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dies ist Teil der prozessualen Rechtsfolgen einer erfolglosen Revision.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO analog

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. Juni 2024, Az: 8 St 2/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle der „mitgliedschaftlichen Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ der „mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 31).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Paul Berg

Anstötz Erbguth