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BGH·3 StR 503/24·20.08.2025

Revision: Konkurrenz von Handeltreiben und Besitz bei Betäubungsmitteln/Cannabis

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtCannabisstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte ließ Revision gegen ein Urteil des LG Koblenz einlegen, das ihn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und Besitz von Cannabis verurteilt hatte. Der BGH gab der Sachrüge in Teilbereichen statt und änderte den Schuldspruch unter Berücksichtigung der Konkurrenzverhältnisse. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb erhalten; die weitergehende Revision wurde verworfen. Einziehungs- und Kompensationsentscheidungen blieben unberührt.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Konkurrenzen geändert und Einzelstrafen aufgehoben; sonstige Revisionen verworfen, Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Rauschmittel verwirklicht den Tatbestand des Besitzes nur einmal; bei getrennt gehaltenen Mengen liegt materiell-rechtlich regelmäßig eine einzige Besitzstraftat vor.

2

Dient der Besitz von Rauschmitteln der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben zurück; zwischen Beihilfe zum Handeltreiben und Besitz besteht Tateinheit.

3

Besitzt der Täter Drogen teils zum Handel und teils zu anderen Zwecken, geht nur die dem Handel dienende Menge in das Handeltreiben auf; die für andere Zwecke bestimmte Menge bleibt als Besitzstraftat erhalten und steht mit dem Handeltreiben in Tateinheit.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs wegen abweichender konkurenzrechtlicher Bewertung ist nach § 354 Abs. 1 StPO möglich; § 265 StPO steht dem nur dann entgegen, wenn der Angeklagte durch die korrekte rechtliche Bewertung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen wäre. Die abweichende Konkurrenzbewertung berührt regelmäßig nicht den Unrechts- und Schuldgehalt, sodass die festgesetzte Gesamtstrafe bestehen kann.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ Konsumcannabisgesetz§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. August 2025, Az: 3 StR 503/24, Beschluss

vorgehend LG Koblenz, 11. Juni 2024, Az: 1 KLs 51 Js 1105/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch und im Strafausspruch unter Aufhebung der Einzelstrafen dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und wegen „verbotenen“ Besitzes von Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafen. Daneben weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

a) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch die Lagerung der für einen anderen Händler zu versendenden Betäubungsmittel und psychoaktiven Stoffe zum gewinnbringenden Verkauf sowie durch Vorrätighalten von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch zweier zueinander in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz bzw. gegen das Konsumcannabisgesetz strafbar gemacht, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

4

aa) Im Betäubungsmittelstrafrecht wie auch im Cannabisstrafrecht verwirklicht der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Rauschmittel den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln bzw. des verbotenen Besitzes von Cannabis – auch bei getrennt gehaltenen Mengen – nur einmal. Dient der Besitz an den Drogen dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben mit ihnen zurück, während zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit Rauschmitteln und Besitz Tateinheit besteht. Besitzt der Täter Drogen teils zur gewinnbringenden Weiterveräußerung und teils zu anderen Zwecken, geht lediglich der Besitz an der zum Handel bestimmten Rauschmittelmenge im Handeltreiben mit Rauschmitteln auf. Für die anderen Zwecken dienende Menge verbleibt es dagegen bei der Strafbarkeit wegen Besitzes von Rauschmitteln. Zwischen dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und/oder Cannabis und dem gleichzeitigen Besitz der davon nicht betroffenen Rauschmittelmenge besteht Tateinheit. Insoweit liegt materiell-rechtlich keine gleichartige Tateinheit, sondern eine einzige Besitzstraftat vor (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 1 StR 276/24, NJW 2025, 314 Rn. 10, 23, 30; Beschlüsse vom 2. Juli 2025 – 4 StR 92/25, juris Rn. 4; vom 18. Dezember 2024 – 3 StR 527/24, juris Rn. 5; vom 7. August 2024 – 3 StR 237/24, juris Rn. 4; zur alten Rechtslage: BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2017 – 4 StR 580/16, StV 2018, 504 Rn. 4; vom 25. Februar 2015 – 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174; jeweils mwN). Dies gilt auch, wenn die Handelsmenge wie hier neben betäubungsmittelhaltigen Produkten Waren umfasste, die neue psychoaktive Stoffe enthielten.

5

bb) Der Schuldspruch ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Der Kennzeichnung des Besitzes von Cannabis als „verboten“ bedarf es dabei nicht, denn dass die Straftatbestände des Konsumcannabisgesetzes den verbotenen Umgang mit Cannabis betreffen, versteht sich von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 2 StR 523/24, NStZ-RR 2025, 173 Rn. 12 mwN).

6

§ 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

7

b) Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe Bestand. Denn durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten wird der Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig – wie auch hier – nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, juris Rn. 19 mwN). Es ist deshalb auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere Einzelstrafe als die festgesetzte Gesamtstrafe erkannt hätte.

8

c) Die Entscheidungen über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen; sie haben daher Bestand.

9

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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