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BGH·3 StR 503/22·23.03.2023

Revision verworfen; Urteil geändert — Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (4 Fälle, 5 J. 6 M.)

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Wuppertal, ändert das Urteil jedoch nach den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen. Der Angeklagte wird jetzt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Urteil zugleich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre 6 Monate verhängt wird

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Angeklagten ist zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Verfahrens- oder Rechtsfehler darlegt, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.

2

Der Bundesgerichtshof kann das angefochtene Urteil zugleich abändern, soweit dies auf begründete Anträge oder Darstellungen der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwaltschaft gestützt werden kann.

3

Bei mehrfachen Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann das Gericht die Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenführen.

4

Die Kosten eines Rechtsmittels sind in der Regel demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Wuppertal, 9. August 2022, Az: 30 KLs 14/22

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. August 2022 wird verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt