Revision verworfen; Tagessatz der Einzelgeldstrafe auf 20 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Mainz ein, weil die Tagessatzhöhe einer im Fall II.2 verhängten Einzelgeldstrafe nicht bestimmt worden war. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück, ergänzt jedoch nach § 354 Abs. 1 StPO die fehlende Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 20 Euro anhand des festgestellten Nettolohns. Weiterhin trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen Auslagen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tagessatz für die Einzelgeldstrafe im Fall II.2 auf 20 € ergänzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung der Tagessatzhöhe einer Einzelgeldstrafe ist auch bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich.
Die Revisionsinstanz kann nach § 354 Abs. 1 StPO eine vom Tatgericht unterlassene Festsetzung der Tagessatzhöhe nachholen.
Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ist auf die festgestellten Einkommensverhältnisse (z.B. Nettolohn) des Verurteilten abzustellen.
Eine Revision, die keine Verletzung materiellen Rechts substantiiert darlegt, ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mainz, 1. Juli 2024, Az: 5 KLs 3100 Js 9031/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tagessatz für die in dem Fall „II. Fall 2“ der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf 20 Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Bedrohung hat es in dem Fall „II. Fall 2“ der Urteilsgründe mit einer Einzelgeldstrafe geahndet, dabei allerdings versäumt, die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt dazu, dass der Senat die Bestimmung der Tagessatzhöhe nachholt und diese - ausgehend von dem festgestellten Nettolohn des Angeklagten - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf 20 Euro festsetzt. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist auch bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; vom 11. April 2017 - 4 StR 615/16, juris Rn. 8; vom 12. November 2019 - 3 StR 441/19, juris Rn. 2).
Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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