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BGH·3 StR 500/23·05.02.2024

Betäubungsmitteldelikt: Strafzumessung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; gleichzeitig wurde Besitz zum Eigenverbrauch festgestellt. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab. Er bestätigt, dass tateinheitlich verwirklichte Besitzdelikte strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, wenn sie zusätzliches Unrecht darstellen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil wegen Handeltreibens verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Straftatbestände kann ein neben dem Handeltreiben liegendes Besitzdelikt zum Eigenverbrauch bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es zusätzliches Unrecht verwirklicht.

2

Bei Aufspaltung der aufgefundenen Betäubungsmittel nach Verwendungszweck (Weiterverkauf vs. Eigenverbrauch) ist für die Einstufung als nicht geringe Menge maßgeblich, ob der der Handelsabsicht zuzurechnende Teil die Grenze zur nicht geringen Menge überschreitet.

3

Frühere Entscheidungen, die in abweichenden Konstellationen einen Wertungsfehler annehmen, verbieten nicht generell die Berücksichtigung einer tateinheitlichen Nebenstrafbarkeit zu Lasten des Angeklagten; auf die konkrete Fallgestaltung kommt es an.

4

Die Revision nach den Vorschriften der StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung infolge fehlender Revisionsrechtfertigung keinen zu beanstandenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 29a Abs 2 BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 30 Abs. 2 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 11. Oktober 2023, Az: 1 KLs 2090 Js 26890/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 15. der Urteilsgründe frei von einem Rechtsmangel wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt, weil ein Teil der bei einer Durchsuchung seiner Wohnräume aufgefundenen Betäubungsmittel für einen gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen und hinsichtlich dieser Handelsmenge die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten war, während der andere Teil, dessen Wirkstoffmenge unterhalb dieser Grenze blieb, zum Eigenkonsum durch den Angeklagten bestimmt war.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe für diese Tat die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen strafschärfend gewertet hat. Die Strafkammer hat der Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln neben derjenigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schulderhöhende Wirkung beimessen dürfen, weil der Angeklagte durch den Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch neben dem zeitgleichen Vorrätighalten zum Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel zusätzliches Unrecht verwirklichte. Die vom Generalbundesanwalt zitierte Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 14. April 1993 - 4 StR 116/93, BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Wertungsfehler 2) gibt für die unzutreffende Annahme, bei einer Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dürfe eine tateinheitliche Strafbarkeit wegen Besitzes von (weiteren) Betäubungsmitteln (zum Eigenkonsum) nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden, nichts her; sie betraf eine anders gelagerte Fallkonstellation.

Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt