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BGH·3 StR 499/22·02.08.2023

Antrag auf Entpflichtung von Pflichtverteidigern wegen Wahlverteidigern abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrecht (Pflichtverteidiger)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte die Aufhebung der Beiordnung der Pflichtverteidiger H. und S., da er im Revisionsverfahren von zwei Wahlverteidigern vertreten werde. Der BGH lehnte den Antrag ab. Eine Aufhebung nach § 143a StPO kommt nicht in Betracht, wenn die Beiordnung zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist. Wahlverteidiger hatten sich nur für das Revisionsverfahren gemeldet; eine dauerhafte Übernahme der Gesamtverteidigung war nicht dargetan.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Beiordnung der Pflichtverteidiger abgewiesen; Beiordnung zur Sicherung des Verfahrens beibehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der gewählte Verteidiger die Wahl angenommen und dauerhaft bereit sowie in der Lage ist, die Verteidigung zu übernehmen.

2

Nach § 143a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 i.V.m. § 144 StPO ist eine Aufhebung der Beiordnung ausgeschlossen, wenn deren Fortbestand zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist.

3

Die bloße Anmeldung eines Wahlverteidigers für einen begrenzten Verfahrensabschnitt (etwa nur für das Revisionsverfahren) begründet nicht ohne Weiteres die erforderliche dauerhafte Übernahmebereitschaft für die Gesamtverteidigung.

4

Ein Antrag auf Entpflichtung eines Pflichtverteidigers ist abzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, dass durch die Aufhebung die ordnungsgemäße Fortführung der Verteidigung gesichert bleibt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 143a Abs. 1 Satz 1 StPO§ 143a Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StPO§ 144 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 15. Juli 2022, Az: 5-2 StE 18/17 - 5a - 1/17, Urteil

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung der Rechtsanwälte H. und S. aus M. zu Pflichtverteidigern aufzuheben, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im erstinstanzlichen Verfahren dem Angeklagten die Rechtsanwälte H. und S. aus M. sowie Rechtsanwalt P. aus F. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 15. Juli 2022 hat es den Angeklagten wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben seine Verteidiger namens und im Auftrag des Angeklagten jeweils Revision eingelegt und diese teilweise begründet. Nach Zustellung des Urteils an den Angeklagten haben sich die Rechtsanwälte V. aus Ha. und Dr. Si. aus F. als Wahlverteidiger für den Angeklagten im Revisionsverfahren gemeldet und ebenfalls die Revision begründet.

2

Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 hat der Angeklagte durch den Verteidiger Dr. Si. beantragt, die Beiordnung der Rechtsanwälte H. und S. aufzuheben, da der Angeklagte mittlerweile von mindestens zwei Wahlverteidigern verteidigt werde.

II.

3

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die weitere ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten ist nur unter Beibehaltung der Beiordnung der bestellten Pflichtverteidiger gewährleistet.

4

Zwar ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Jedoch kommt nach § 143a Abs. 1 Satz 2 Alternative 2, § 144 StPO die Aufhebung der Bestellung nicht in Betracht, wenn ihre Aufrechterhaltung zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist. Die Aufhebung der Bestellung zum Pflichtverteidiger setzt deshalb unter anderem voraus, dass der Wahlverteidiger dauerhaft zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist. Dies ist hier nicht ersichtlich. Rechtsanwalt Dr. Si. und Rechtsanwalt V. haben sich jeweils ausdrücklich nur für die Verteidigung des Angeklagten im Revisionsverfahren gemeldet. Eine gegebenenfalls erforderliche, darüber hinausgehende Sicherung des Verfahrens kann somit nicht angenommen werden.

5

Ein weiterer Grund für eine Entpflichtung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Schäfer