Themis
Anmelden
BGH·3 StR 499/09·19.01.2010

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Teilvorwegvollzug einer Parallelstrafe aus demselben Urteil

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB). Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der Vorwegvollzug auch für die zweiten in demselben Urteil verhängten Freiheitsstrafe anzuordnen ist. Die übrigen Rügen wurden verworfen, weil keine Rechtsfehler erkennbar waren. Die Berechnung des Vorwegvollzugs erfolgte unter Beachtung von §67 StGB sowie Anrechnungen wie Untersuchungshaft und §56f StGB.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Vorwegvollzug vor Unterbringung für beide in demselben Urteil verhängten Freiheitsstrafen angeordnet; sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei in demselben Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafen und zugleich angeordneter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist § 67 StGB auf alle Strafen dieses Urteils anzuwenden, sodass der Vorwegvollzug einheitlich zu bestimmen ist.

2

Die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB (Soll-Vorschrift für teilweisen Vorwegvollzug bei längerem Freiheitsentzug) ist grundsätzlich zu beachten; nur ausnahmsweise sind Gründe für ein Absehen erkennbar und darzulegen.

3

Bei der Bemessung des vor der Maßregel zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe sind alle in demselben Urteil verhängten Strafen zu berücksichtigen; hierbei sind Anrechnungen, insbesondere Untersuchungshaft und nach §56f StGB erfolgte Anrechnungen, zu berücksichtigen.

4

Ein Teilerfolg der Revision kann zur Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung führen; dies rechtfertigt nicht zwingend eine abweichende Kostenentscheidung, wenn der Teilerfolg unerheblich bleibt.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 67 Abs 2 S 2 StGB§ 67 Abs 2 S 3 StGB§ 67 Abs 5 StGB§ 56 f Abs. 3 StGB§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Wuppertal, 16. Juli 2009, Az: 30 KLs 10 Js 1993/08 - 32/08, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Juli 2009 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Vollziehung von zwei Jahren vier Monaten und zwei Wochen aus beiden verhängten Freiheitsstrafen vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die aufgrund einer der einbezogenen Strafen geleistete gemeinnützige Arbeit mit zwei Wochen nach § 56 f Abs. 3 StGB angerechnet, die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel von einem Jahr und fünf Monaten bestimmt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

2

Grundlage der Gesamtfreiheitsstrafe war unter anderem ein bewaffneter Diebstahl, dessen Beute dem heroinabhängigen Angeklagten zur Finanzierung seines Drogenkonsums dienen sollte. Den besonders schweren räuberischen Diebstahl, der Anlass zu der zweiten Freiheitsstrafe gab, beging der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt, als seine Sucht bereits mit Methadon substituiert wurde.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als solche hält rechtlicher Überprüfung stand. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Formulierung, wegen der Begehung des besonders schweren räuberischen Diebstahls habe die Strafkammer von der Anordnung einer Unterbringung abgesehen, weil insoweit die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorlägen. Das Landgericht hat damit erkennbar nur zum Ausdruck bringen wollen, dass es diese letzte abgeurteilte Tat nicht als Symptomtat angesehen hat.

4

Die Entscheidung, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, hält im Grundsatz sachlichrechtlicher Prüfung stand. Sie soll bei zeitigen Freiheitsstrafen von über drei Jahren getroffen werden (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der teilweisen Vorwegvollstreckung der Strafe ermöglichen würden, sind nicht erkennbar.

5

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht indes den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe nur hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, nicht aber auch für die daneben ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten angeordnet. Die letztgenannte Strafe ist in dem Urteil verhängt worden, in welchem das Landgericht neben einer Strafe auch eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet hat. Dass wegen der Zäsurwirkung einer Vorverurteilung zwei getrennte Strafen gebildet werden mussten, ändert daran nichts. Damit ist - anders als in den Fällen der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen aus verschiedenen Urteilen (vgl. hierzu Fischer, StGB 57. Aufl. § 67 Rdn. 2 f. m. w. N.) - die Vorschrift über die Reihenfolge der Vollstreckung (§ 67 StGB) auf beide Strafen anzuwenden, sodass auch die Sollvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB für beide Strafen einheitlich gilt. Ebenso ist die zweite ausgeurteilte Strafe auch bei der durch § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB geregelten Bemessung des vor der Maßregel zu vollziehenden Teils der Strafe zu berücksichtigen.

6

Dieses mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang stehende Ergebnis wird auch dem Sinn von § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB gerecht. Danach soll durch das Abstellen auf einen Zeitpunkt, zu dem gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist, ein Anreiz für die Therapie gegeben und eine Entlassung nach deren erfolgreichem Abschluss ermöglicht werden, um den Verurteilten nicht erneut in den Vollzug der Freiheitsstrafe zurückverlegen oder ihn länger als erforderlich im Maßregelvollzug belassen zu müssen.

7

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Auch unter Berücksichtigung der zweiten Strafe sind keine Umstände ersichtlich, die Anlass geben könnten, von der Soll-Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB abzuweichen. Die für die Berechnung des Vorwegvollzugs erforderlichen Grundlagen sind sämtlich rechtsfehlerfrei festgestellt worden (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1). Danach dauert die Therapie des Angeklagten voraussichtlich neun Monate. Die Summe beider Strafen beträgt sechs Jahre und drei Monate, die Hälfte hiervon sind drei Jahre, ein Monat und 2 Wochen. Somit sind zwei Jahre vier Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen. In diesen Vorwegvollzug ist die erlittene Untersuchungshaft einzurechnen (BGH NStZ-RR 2009, 234); Gleiches gilt für die Anrechnung nach § 56 f Abs. 3 StGB.

8

Der teilweise Erfolg des Rechtsmittels ist nicht von einer solchen Bedeutung, dass es unbillig wäre, den Beschwerdeführer mit den Gebühren und Auslagen in vollem Umfang zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Beckervon LienenSchäfer
PfisterHubert