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BGH·3 StR 496/24·03.02.2026

BGH zur Bandenabrede bei Steuerhehlerei und Unterstützung krimineller Vereinigung

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Steuerhehlerei in sechs Fällen in Tateinheit mit Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verurteilt; das LG nahm zudem bandenmäßige Begehung an und wendete § 374 Abs. 2 AO an. Der BGH hält den Schuldspruch im Tenor für rechtsfehlerfrei, beanstandet aber die Annahme einer separaten Bandenabrede mit nachgeordneten Vereinsmitgliedern als nicht tragfähig begründet. Da damit die Qualifikation der bandenmäßigen Steuerhehlerei ausscheidet, ist der Strafausspruch aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Ausgang: Revision hat Teilerfolg: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vereinigung i.S.d. § 129 Abs. 2 StGB kann auch bei wirtschaftskriminellen Strukturen vorliegen, wenn ein auf Fortbestand, Wachstum und organisatorische Verstetigung angelegter illegaler Geschäftsbetrieb ein über die individuelle Gewinnschöpfung hinausgehendes eigenständiges Verbandsziel bildet.

2

Für die Abgrenzung zwischen Mitgliedschaft und bloßer Unterstützung einer Vereinigung ist maßgeblich, ob der Täter von einem Willen zur auf Dauer oder längere Zeit angelegten Mitwirkung getragen die Vereinigung von innen fördert; einzelne Förderungsbeiträge genügen hierfür nicht.

3

Die Feststellung einer (konkludenten) Bandenabrede zur fortgesetzten Tatbegehung bedarf einer tragfähigen, aus den Beweisergebnissen nachvollziehbar hergeleiteten Begründung; fernliegende Konstellationen sind besonders zu begründen.

4

Scheitert die Qualifikation der bandenmäßigen Steuerhehlerei, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn das Tatgericht den erhöhten Strafrahmen des § 374 Abs. 2 AO der Strafzumessung zugrunde gelegt hat und mildere Einzelstrafen bei Anwendung des Grundtatbestands nicht auszuschließen sind.

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Wird nur die Strafzumessung von einem Rechtsfehler erfasst, können die zugehörigen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhalten bleiben; das neue Tatgericht darf ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen.

Relevante Normen
§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO§ 374 Abs. 1 AO§ 349 Abs. 2 StPO§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 129 Abs. 2 StGB§ 374 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 18. Dezember 2023, Az: 17 KLs 2/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2023 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.200,05 € als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

3

Die vier weiteren Angeklagten, die demselben Familienverband wie der Angeklagte angehörten, errichteten spätestens im Jahr 2017 gemeinsam einen nicht angemeldeten Geschäftsbetrieb, im Rahmen dessen fortan tonnenweise Wasserpfeifentabak unerlaubt hergestellt und abgesetzt wurde. Mittels einer umfassenden Vertriebsstruktur belieferten sie eine Vielzahl von Abnehmern, die teilweise als Zwischenhändler tätig waren. Weder waren an den Verpackungen des produzierten Wasserpfeifentabaks, bei denen es sich um Fälschungen von solchen legaler Markenhersteller handelte, Steuerbanderolen (Steuerzeichen) angebracht, noch wurde die Tabaksteuer entrichtet. Für die Unternehmung bedienten sich die weiteren Angeklagten einer Vielzahl von Personen, insbesondere aus ihrem familiären Kreis. Den vier Männern kam es darauf an, den Geschäftsbetrieb am Markt zu etablieren, um auf diese Weise auch anderen dem Familienverband Angehörigen die Möglichkeit zu eröffnen, Erwerbseinkünfte zu erzielen. Der Personenzusammenschluss unterhielt den Betrieb bis Juli 2018.

4

Der Angeklagte schloss sich dieser Gruppierung nicht an. Allerdings unterstützte er sie von März bis Juni 2018 in sechs Fällen willentlich und wissentlich beim Verkauf und Vertrieb von unversteuertem Wasserpfeifentabak aus der illegalen Produktion.

5

Der Gruppierung beigetreten waren demgegenüber gesondert Verfolgte aus dem Familienverband, die in arbeitnehmerähnlicher Stellung gegen monatliche Zahlungen insbesondere bei der Verpackung, Bereitstellung und Auslieferung des Wasserpfeifentabaks fortgesetzt tätig waren. Mit diesen nachgeordneten Mitgliedern schloss sich der Angeklagte zusammen, um aufgrund eines gemeinsam gefassten Plans in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen den weiteren Angeklagten beim Absatz des unversteuerten Wasserpfeifentabaks Hilfe zu leisten. Die in diese separate Abrede Eingebundenen förderten - als zusätzlicher Personenzusammenschluss - in wechselnder Beteiligung die Bereitstellung und Auslieferung der Waren.

6

2. Das Landgericht hat diese Feststellungen dahin gewertet, dass die weiteren Angeklagten sowie die betreffenden gesondert Verfolgten eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB bildeten, deren Zielsetzung in der Herstellung und dem Vertrieb unversteuerten Wasserpfeifentabaks, mithin in Steuerhinterziehungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO) und Steuerhehlereien (§ 374 Abs. 1 AO), bestand. Der Angeklagte habe diese Vereinigung als Außenstehender durch sechs selbständige Taten nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB unterstützt, indem er jeweils gemäß § 374 Abs. 1 Variante 5 AO beim erfolgreichen Absatz der Waren Hilfe geleistet habe. Zudem habe er stets rechtswidrig und schuldhaft den Qualifikationstatbestand des § 374 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AO verwirklicht, weil er die Steuerhehlereien als Mitglied der aus ihm und den gesondert Verfolgten bestehenden Bande begangen habe.

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Wenngleich die Strafkammer in der Urteilsformel die sechs selbständigen Steuerhehlereien - wie in den Urteilsgründen offengelegt (UA S. 163) - versehentlich nicht als bandenmäßig begangen kenntlich gemacht hat, hat sie in allen Fällen bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO zugrunde gelegt.

II.

8

1. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensbeanstandung dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen nicht durch.

9

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, für den der Tenor maßgebend ist, keinen Rechtsfehler ergeben. Allerdings tragen die beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen keine qualifizierte Strafbarkeit des Angeklagten wegen bandenmäßiger Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AO, so dass eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat im Sinne der von der Strafkammer in den Urteilsgründen dargelegten rechtlichen Würdigung nicht in Betracht kommt. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen. Im Einzelnen:

10

a) Das Landgericht hat die Gruppierung um die weiteren Angeklagten auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu Recht als Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB bewertet, deren Zweck und Tätigkeit gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Begehung von Straftaten mit einem Höchststrafmaß von mindestens zwei Jahren (Steuerhinterziehungen und -hehlereien) gerichtet waren.

11

Neben dem personellen, zeitlichen und organisatorischen Element lag das interessenbezogene Element des legaldefinierten Vereinigungsbegriffs vor (dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 24. Juli 2025 - 3 StR 382/24, juris Rn. 26 mwN). In dem Fortbestand des mit hohem organisatorischen Aufwand errichteten illegalen Geschäftsbetriebs lag ein eigenständiges Ziel, das über die individuelle Gewinnschöpfung der Mitglieder der Gruppierung hinausging (vgl. - jeweils zum Hawala-Banking - BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 14; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9 f.). Insbesondere kam es den weiteren Angeklagten nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen und Wertungen auf den Aufbau eines grenzüberschreitend operierenden, auf Wachstum und Marktmacht angelegten Schattenwirtschaftsunternehmen großen Ausmaßes an, um sich der staatlichen Unternehmenskontrolle sowie der Steuerpflicht zu entziehen, rechtlich durchsetzbare Kundenschutzrechte zu vereiteln und legale Konkurrenten durch die Preisgestaltung, teilweise unter dem Marktniveau, auszuschalten. In Umsetzung dieses Vorhabens war es ihnen durch die Schaffung eigener leistungsfähiger Produktionskapazitäten und Lagerstätten sowie eines eingespielten internationalen Bezugs- und Absatzsystems gelungen, einen Geschäftsbetrieb zu etablieren, der mit demjenigen von kommerziellen Anbietern von Wasserpfeifentabak vergleichbar war und einen beständigen Vertrieb im Tonnenbereich ermöglichte. Die erwirtschafteten Einnahmen dienten dabei dem finanziellen Auskommen weiterer dem Familienverband angehöriger Personen (UA S. 158 ff.).

12

b) Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht Mitglied dieser Vereinigung geworden, ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat sich nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte sich der Gruppierung um die weiteren Angeklagten anschloss und sie von innen, getragen von einem Willen zur auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an ihren Aktivitäten oder an der Verfolgung ihrer Ziele, förderte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 28 f.). Nach den getroffenen Feststellungen unterstützte der Angeklagte vielmehr die weiteren Angeklagten „lediglich in wenigen Fällen“ (UA S. 14). Die Strafkammer hat ihre Überzeugung ohne Rechtsfehler gewonnen und dabei insbesondere die zahlreichen Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung eingehend gewürdigt. Die Beweisaufnahme über diese Ermittlungsmaßnahmen habe keine konstante und gewichtige Mitwirkung des Angeklagten an der Gruppierung ergeben, die über einzelne Förderungsbeiträge hinausgehe. Seine Position und seine Tätigkeit seien mit denjenigen der weiteren Angeklagten nicht vergleichbar (UA S. 141). Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte wie die gesondert Verfolgten eine arbeitnehmerähnliche Stellung mit entsprechender Entlohnung eingenommen haben könnte.

13

c) Soweit das Landgericht des Weiteren festgestellt hat, dass der Angeklagte mit den gesondert Verfolgten als nachgeordneten Mitgliedern der Vereinigung eine separate Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Steuerhehlereien traf, ist dies hingegen nicht rechtsfehlerfrei beweiswürdigend belegt.

14

Wie ausgeführt, hat sich die Strafkammer von einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB überzeugt, deren Mitglieder die weiteren Angeklagten sowie die gesondert Verfolgten waren und deren Zweck und Tätigkeit nicht nur auf die Begehung von Steuerhinterziehungen, sondern auch von -hehlereien gerichtet waren. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den letztgenannten Delikten für die weiteren Angeklagten um mitbestrafte Nachtaten handelte (vgl. Hüls/Reichling/Tute, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 374 AO Rn. 58; Joecks/Jäger/Randt/Jäger, 9. Aufl., § 374 AO Rn. 26, 83 mwN). Dazu, aufgrund welcher Umstände die Strafkammer eine Differenzierung dahin vorgenommen hat, dass der Angeklagte zwar nicht selbst der Vereinigung beitrat, aber eine davon unabhängige - konkludente - Abrede mit den in deren Interesse handelnden nachgeordneten Mitgliedern traf, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Aus den aufgrund der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Erkenntnissen, auf welche die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung abgestellt hat, wird ein Grund hierfür nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass ein Teil der Personen, die sich der Gruppierung um die weiteren Angeklagten angeschlossen hatten, zu demselben deliktischen Zweck mit einem Außenstehenden unabhängig von diesen eine separate Bande gründete, liegt auch nicht nahe; sie hätte daher näherer Begründung bedurft. Dies gilt umso mehr, als jene nachgeordneten Mitglieder im Wesentlichen nur auf Geheiß der Rädelsführer tätig waren, ohne über eigene mehr als unerhebliche Entscheidungsspielräume zu verfügen.

15

Es ist nicht zu erwarten, dass ein neues Tatgericht beweiswürdigend belegte Feststellungen treffen könnte, welche die Mitgliedschaft des Angeklagten in einer Steuerhehlereibande ohne eine solche in der kriminellen (Steuerhinterziehungs- und Steuerhehlerei-)Vereinigung trügen.

16

d) Da eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen bandenmäßiger Steuerhehlerei ausscheidet, unterliegt der gesamte Strafausspruch der Aufhebung. Denn das Landgericht hat der Strafbemessung für jede der sechs Taten den Strafrahmen des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO zugrunde gelegt, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. Hätte es demgegenüber den - gegenüber § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB ebenfalls schwereren (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) - Strafrahmen des § 374 Abs. 1 AO angewendet, wäre jeweils Freiheitsstrafe lediglich bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe in Betracht gekommen. In Anbetracht dessen ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer für die fünf Fälle 142, 166, 181/186, 189/197 und 226 unter II. 6. e. der Urteilsgründe auf mildere Einzelstrafen als, wie geschehen, Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr erkannt hätte. Im dortigen Fall 61 hat sie ohnehin versäumt, eine Einzelstrafe innerhalb des von ihr bestimmten Strafrahmens festzusetzen (UA S. 181).

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Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.

18

3. Im Übrigen hat die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Schäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Schäfer Munk