Rechtsanwaltsvergütung: Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise des Nebenklägervertreters zu seinen Mandanten in die USA
KI-Zusammenfassung
Der Nebenklagevertreter beantragte nach § 46 Abs. 2 RVG die Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen in Las Vegas wohnenden Mandanten. Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Reise zur sachgemäßen Wahrnehmung der Mandanteninteressen notwendig ist. Da die Revisionsgegnererklärung bereits erwidert wurde und es im Revisionsverfahren ausschließlich um Rechtsfragen geht, sind telefonische oder internetbasierte Besprechungen zumutbar. Maßgeblich war zudem das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten.
Ausgang: Antrag des Nebenklagevertreters auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise nach §46 RVG abgewiesen; Reise nicht erforderlich, telefonische/Internetbesprechung zumutbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Erforderlichkeit von Reisekosten nach § 46 Abs. 1 RVG setzt voraus, dass die Reise unabdingbar ist, damit der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Mandanten sachgerecht wahrnehmen kann.
Der Antragsteller hat konkrete Anhaltspunkte darzulegen, aus denen sich die Unentbehrlichkeit zumutbarer, weniger kostenträchtiger Kommunikationsmittel ergibt.
In einem Revisionsverfahren, das ausschließlich Rechtsfragen behandelt, ist eine persönliche Besprechung mit im Ausland wohnenden Mandanten regelmäßig nicht erforderlich; telefonische oder internetbasierte Besprechungen sind zumutbare Alternativen.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist dem Gebot sparsamer Prozessführung und den vorhandenen elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten erhebliche Bedeutung beizumessen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 15. Juli 2015, Az: 27 Ks 9/14, Urteil
nachgehend BGH, 20. September 2016, Az: 3 StR 49/16, Beschluss
nachgehend BGH, 20. September 2016, Az: 3 StR 49/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Nebenklagevertreters Rechtsanwalt M. auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten L. und K. wird zurückgewiesen.
Gründe
Der nach § 46 Abs. 2 RVG gestellte Antrag des Nebenklagevertreters war zurückzuweisen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 46 Rn. 26). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erwidert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der jeweils in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem eine telefonische Besprechung oder eine Besprechung unter Nutzung eines Kommunikations-programmes über das Internet zumutbar.
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