Einstellung des Strafverfahrens: Zulässigkeit von Rechtsmitteln der Nebenklage
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger richtete seine Revision gegen das Urteil des LG Koblenz und beanstandete vor allem Entscheidungen, in denen das Verfahren nach §§ 153 ff. StPO eingestellt worden war. Der BGH prüfte die Zulässigkeit der Revision der Nebenklage und die Ausführungen zur verurteilten Tat. Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil § 400 Abs. 2 S. 2 StPO Rechtsmittel der Nebenklage gegen Einstellungsentscheidungen ausschließt und die Revisionsbegründung keine hinreichende Zielrichtung auf Änderung des Schuldspruchs erkennen lässt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Nebenkläger; eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten erfolgt nicht.
Ausgang: Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen; Nebenkläger trägt die Kosten, Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten erfolgt nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen, durch die das Verfahren nach §§ 153 ff. StPO eingestellt wird, steht der Nebenklage kein Rechtsmittel zu; § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO schließt die Rechtsverfolgung der Nebenklage gegen solche Einstellungsentscheidungen auch bei Vorliegen von Rechtsfehlern aus.
Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, soweit sich die Rügen ausschließlich auf die eingestellten Verfahrensabschnitte beziehen.
Die Revisionsbegründung der Nebenklage muss deutlich erkennen lassen, dass sie die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts begehrt; bleibt dies offen, ist die Revision gemäß § 400 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Dem Nebenkläger sind die im Revisionsverfahren dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, wenn die Revision des Angeklagten ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 30. April 2014, Az: 2070 Js 36608/13 - 9 KLs
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. April 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bezüglich zum Nachteil des Nebenklägers begangener Missbrauchstaten hat es das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt. In einem zur Verurteilung gelangten Fall hat es den Angeklagten wegen Anstiftung des Nebenklägers zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Revision unzulässig.
Die von dem Nebenkläger erhobenen Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge betreffen ausschließlich die Fälle, hinsichtlich derer die Strafkammer durch Beschlüsse vom 19. Februar 2014 und 30. April 2014 das Verfahren vorläufig eingestellt hat. Gegen Einstellungsentscheidungen nach den §§ 153 ff. StPO steht der Nebenklage aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO aber selbst dann kein Rechtsmittel zu, wenn diese rechtsfehlerhaft ergangen sind (BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01, JR 2003, 125 mwN; Beschluss vom 8. November 2010 - 5 StR 478/10, juris).
Soweit die Sachrüge auch die ausgeurteilte Tat vom 13. April 2013 betreffen könnte, ist sie nicht ausgeführt und lässt deshalb eine Begründung vermissen, die deutlich macht, dass der Nebenkläger mit seiner Revision die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts begehrt. Bleibt aufgrund der Revisionsbegründung offen, ob die Nebenklage solch ein zulässiges Ziel verfolgt oder aber entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich die Rechtsfolgenentscheidung beanstanden will, ist ihre Revision als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262 bei Becker).
Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das unzulässige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, weil dessen Revision ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist (BGH aaO, insoweit in NStZ-RR 2005, 262 nicht abgedruckt).
Becker RiBGH Pfister befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Hubert Becker Mayer Gericke