Revision im Strafverfahren: Anforderungen an den Tatsachenvortrag bei Verfahrensrügen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck ein; streitig war u.a. eine Verfahrensrüge wegen angeblicher Verstöße gegen §§ 136, 136a StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtfertigenden Fehler vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hält die Rüge für zulässig, obwohl das Vernehmungsprotokoll nicht mit gerade dieser Rüge vorgelegt wurde.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Lübeck als unbegründet verworfen; keine revisionsrechtfertigenden Fehler nach § 349 Abs. 2 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge wegen Verletzung von Vorschriften zu polizeilichen Vernehmungen (§§ 136, 136a StPO) ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Vernehmungsprotokoll nicht ausdrücklich mit dieser Rüge, sondern im Rahmen einer anderen Rüge vorgelegt wurde.
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; notwendige Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren sind vom Beschwerdeführer zu ersetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 5. Juni 2009, Az: 1 Ks 8/08 - 705 Js 46204/08, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht der Zulässigkeit der Rüge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober 2008 sei gegen §§ 136, 136 a StPO verstoßen worden, nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das 28seitige Protokoll der entsprechenden Vernehmung nicht auch bei dieser Rüge, sondern nur zu der zuvor erhobenen Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorgetragen hat.
Sost-Scheible Pfister von Lienen
Hubert Schäfer