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BGH·3 StR 484/24·15.10.2025

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtet eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Das BGH verwirft die Rüge als unbegründet, da keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es wurden weder ungehörte Tatsachen verwertet noch relevantes Vorbringen übergangen; ein Hinweis des Gerichts war nicht erforderlich. Die Kosten des Rechtsbehelfs trägt der Verurteilte.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Verwerfung der Revision mangels entscheidungserheblicher Gehörsverletzung verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstiges zu berücksichtigendes Vorbringen in entscheidungserheblicher Weise übergeht oder verwertet, ohne dem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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Das Gericht ist nicht generell verpflichtet, Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung zu erläutern; die Parteien müssen alle vertretbaren Rechts- und Tatsachenargumente selbst vortragen und substantiiert darlegen.

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Eine erstmals in einer Gegenerklärung vorgebrachte Beanstandung erfordert nicht gesondert eine gerichtliche Mitteilung, warum sie unbegründet ist, wenn die betreffende Frage bereits in den Urteilsgründen behandelt worden ist.

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Die Verwerfung der Revision ohne Hauptverhandlung nach § 349 Abs. 2 StPO ist mit Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und dem Verurteilten hinreichende Gelegenheiten zur Äußerung eingeräumt wurden.

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Nach § 465 Abs. 1 StPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a Abs. 1 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108e Abs. 1 StGB§ 108e Abs. 2 StGB§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. August 2025, Az: 3 StR 484/24, Beschluss

vorgehend LG Halle (Saale), 14. Mai 2024, Az: 5 KLs 6/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. August 2025 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 20. August 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit näherer Begründung verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 17. September 2025. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg.

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2. Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 356a Satz 1 StPO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Einwände.

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a) Soweit im Revisionsverfahren zu einem Verfahrenshindernis wegen „öffentlicher Vorverurteilung“ (s. dazu auch BGH, Urteil vom 7. September 2016 – 1 StR 154/16, wistra 2017, 111 Rn. 3 ff.) erstmals in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher vorgetragen worden ist, ist eine Mitteilung des Gerichts dazu nicht erforderlich, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 1 StR 450/23, juris Rn. 10 mwN). Ergänzend ist hier zu berücksichtigen, dass sich das Landgericht in den Urteilsgründen bereits mit dem Gesichtspunkt befasst hat.

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b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2024 – 2 BvR 184/22, NJW 2024, 1645 Rn. 28 mwN). Mit Blick auf die in der Senatsentscheidung genannten vielfältigen Fundstellen erschließt sich nicht, dass sie für die Verfahrensbeteiligten namentlich zur Frage der Indemnität überraschend gewesen ist, zumal der Senat bereits in dem zitierten Beschluss vom 5. Juli 2022 angenommen hat, dass „nichts dafür spricht, das Merkmal der Ausübung des Mandats abweichend von demjenigen der Wahrnehmung des Mandats im Sinne des § 108e Abs. 1 und 2 StGB zu deuten“ (StB 7-9/22, BGHSt 67, 107 Rn. 44). Soweit die Verteidigung die Ausführungen des Senats in der Sache für nicht überzeugend hält, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

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c) Zu der Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG und dem Begriff des Kennzeichens im Sinne des § 86a StGB hat sich der Senat in den Entscheidungsgründen näher verhalten. Dass er dabei den mit der Revision vorgebrachten Rechtsansichten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (s. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 – 1 StR 187/23, juris Rn. 3 mwN).

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d) Mit den von der Verteidigung in Frage gestellten Voraussetzungen einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO hat sich der Senat befasst, sie sämtlich für gegeben erachtet und sein danach eröffnetes Ermessen ausgeübt. Die Möglichkeit, in dem allein – hier zudem bereits grundsätzlich geklärte – Rechtsfragen betreffenden Revisionsverfahren auf eine Hauptverhandlung zu verzichten, ist sowohl mit Art. 103 Abs. 1 GG als auch mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar (s. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 25 ff.). Das weitere Vorbringen in der Anhörungsrüge führt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für das konkrete Verfahren zu keinem anderen Ergebnis. Der Verurteilte hatte neben seinen Verteidigern Gelegenheit, sich selbst zu äußern, sei es mit Revisionsanträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO), sei es durch eigene schriftliche Gegenerklärungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23, juris Rn. 11 mwN).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

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