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BGH·3 StR 483/22·09.08.2023

Revision des Angeklagten gegen LG Duisburg abgewiesen – keine Revisionsrechtfertigung

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg ein. Das Bundesgerichtshof prüfte das Urteil gemäß Revisionsrechtfertigung und stellte fest, dass kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt. Die Revision wird als unbegründet verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Entscheidung über Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis blieb entbehrlich.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Duisburg als unbegründet abgewiesen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren hat darauf zu sehen, ob ein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt, der zu einer Aufhebung oder Abänderung des Urteils führen könnte.

3

Trägt die Revision in der Sache keinen Erfolg, ist die Entscheidung über eine mögliche Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist entbehrlich.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Beschwerdeführer zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. August 2023, Az: 3 StR 483/22, Beschluss

vorgehend LG Duisburg, 16. Februar 2021, Az: 51 KLs 2/20

nachgehend BGH, 9. August 2023, Az: 3 StR 483/22, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Da die Revision in der Sache keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob dem Angeklagten auf seinen Antrag oder gegebenenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren gewesen wäre.

Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt