Revision gegen Urteil des LG Duisburg als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg werden vom BGH als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung ergab gemäß den Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO wurde als unbegründet beurteilt; nachgereichte Schriftsätze änderten daran nichts.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Duisburg als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung auf Grund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, soweit das Gericht nicht ausnahmsweise etwas Abweichendes bestimmt.
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO ist nur begründet, wenn substanziierte Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine Verletzung der Verfahrensregeln oder eine entscheidungserhebliche Verfahrensstörung belegen.
Nachgereichte Schriftsätze des Verteidigers rechtfertigen eine abweichende Revisionsbeurteilung nur, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Argumente enthalten, die das Revisionsrechtfertigungsbild verändern.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. August 2023, Az: 3 StR 483/22, Beschluss
vorgehend LG Duisburg, 16. Februar 2021, Az: 51 KLs 2/20
nachgehend BGH, 9. August 2023, Az: 3 StR 483/22, Beschluss
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Februar 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten B. erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Juli 2023 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt