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BGH·3 StR 481/15·23.02.2016

Sachverständigenablehnung wegen Befangenheit: Mangelnde Sachkunde als Ablehnungsgrund

StrafrechtStrafprozessrechtSachverständigenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs gegen einen psychiatrischen Sachverständigen und weitere Verfahrensfragen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt. Der Senat betont, dass mangelnde Sachkunde oder methodische Fehler des Sachverständigen keinen Befangenheitsgrund bilden. Selbst eine mögliche Ermessensfehlentscheidung bei der Strafzumessung ändert am angemessenen Strafausspruch nichts.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil als unbegründet verworfen; Befangenheitsrüge und Verfahrensrügen erfolglos

Abstrakte Rechtssätze

1

Mangelnde Sachkunde oder die fehlerhafte Anwendung bestimmter Untersuchungsmethoden eines gerichtlich bestellten Sachverständigen begründet grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund wegen Befangenheit.

2

Bei der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens bestimmt der Sachverständige eigenverantwortlich die anzuwendenden Untersuchungs- und Prognoseinstrumente; die Wahl der Methoden allein begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

3

Eine Verfahrensrüge kann nicht allein darauf gestützt werden, die Vorinstanz habe den ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt, wenn aus der Beschlussbegründung ersichtlich ist, welche Tatsachen das Gericht als Grundlage angesehen hat.

4

Selbst wenn bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit oder der Strafzumessung Ermessensfehler festgestellt würden, ist die Revision unbegründet, sofern die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung möglicher Fehler noch als angemessen erscheint (Revisionsrechtfertigung).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 74 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1a StPO§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG§ 21 StGB§ 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 3. Juli 2015, Az: 6 Ks 3/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Ablehnung einer maßgeblichen Strafmilderung wegen der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung bei der Prüfung des minder schweren Falles sowie bei der Prüfung - und letztlich Versagung - der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB allein auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte die Trunkenheit selbst verschuldete. Ob sich dieses Vorgehen als rechtsfehlerfrei darstellt, ist Gegenstand eines vom Senat eingeleiteten Anfrageverfahrens gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG. Selbst wenn sich die Ermessensentscheidung der Strafkammer danach als rechtsfehlerhaft erweisen würde, berührte dies den Strafausspruch vorliegend nicht, weil die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat, angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO).

Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, sein Befangenheitsgesuch gegen den von der Strafkammer beauftragten psychiatrischen Sachverständigen sei zu Unrecht verworfen worden, kann hier nicht darauf gestützt werden, das Landgericht habe den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 3 StR 302/14, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 6 mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen besteht ausweislich der Beschlussbegründung kein Zweifel daran, dass das Landgericht festgestellt hat, der Sachverständige sei deshalb nicht vom Vorliegen einer Notwehrlage ausgegangen, weil er daran aufgrund des Gutachtenauftrags, der auf der in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss mitgeteilten Sachverhaltsschilderung fußte, gebunden war. Auf der Grundlage dieses festgestellten Verfahrenssachverhalts wäre die Entbindung des Sachverständigen mithin sogar rechtsfehlerhaft gewesen.

Soweit die Revision weiterhin rügt, Kern des Befangenheitsgesuchs sei gewesen, dass der Sachverständige seiner vorläufigen Begutachtung in fehlerhafter Art und Weise die sogenannte Psychopathy-Checklist zugrunde gelegt habe, gilt Folgendes: bei der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens hat der Sachverständige selbst zu entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwendet; seine diesbezügliche Vorgehensweise kann seine Befangenheit nicht begründen (MüKoStPO/Trück, § 74 Rn. 11 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 74 Rn. 7). Da (vermeintlich) mangelnde Sachkunde keinen Befangenheitsgrund ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2001 - 1 StR 470/01, NStZ-RR 2002, 110 mwN), gilt dies auch dann, wenn sich die Methodenauswahl tatsächlich als fehlerhaft erwiese. Mit Blick darauf, dass eine Entbindung des Sachverständigen auf der Grundlage des vom Landgericht mitgeteilten Sachverhalts - wie dargelegt - nicht in Betracht kam, vermag auch eine insoweit fehlende Begründung im Zurückweisungsbeschluss der Verfahrensbeanstandung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal der Instanzverteidiger - entgegen dem Revisionsvorbringen - in dem Gesuch ohnehin ausgeführt hat, auf die fehlerhafte Verwendung der Prognoseinstrumente komme es im Rahmen des Befangenheitsantrags nicht an.

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