Revision gegen Urteil wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die nach § 349 Abs. 2 StPO mögliche Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Unter Berücksichtigung von Verfahrensbeschränkungen (§§ 154, 154a StPO) bestätigte der Senat die Verurteilungen in mehreren Fällen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kleve als unbegründet verworfen; kein Revisionsrechtfertigungsgrund nach § 349 Abs. 2 StPO.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird verworfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO beschränkte Nachprüfung keinen für den Verurteilten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Beschränkungen des Ermittlungs- oder Anklageumfangs durch die Staatsanwaltschaft nach §§ 154, 154a StPO stehen einer rechtsfehlerfreien Verurteilung durch das Gericht nicht entgegen, sofern die Feststellungen tragfähig sind.
Ein Schuldspruch, der die rechtliche Wertung der Vorinstanz nicht vollständig abbildet, ist nicht zu beanstanden, soweit der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.
Mehrere Delikte (z. B. Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis) können in Tateinheit festgestellt werden, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für jede Tat feststehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kleve, 7. Juli 2025, Az: 110 KLs 6/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung vorgenommenen Verfahrensbeschränkungen nach §§ 154, 154a StPO sowie unter Zugrundelegung der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte schuldig der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen (Fälle B. 2.-8., B. 10.-15., B. 17.-27. der Urteilsgründe), davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fälle B. 2.-8., B. 10.-14., B. 17.-19., B. 23., B. 25. der Urteilsgründe) sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall B. 15. der Urteilsgründe), der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle B. 1., B. 9., B. 16. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall B. 29. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall B. 30. der Urteilsgründe) und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall B. 28. der Urteilsgründe). Der diese rechtliche Wertung nicht umfassend abbildende Schuldspruch des Landgerichts beschwert den Angeklagten nicht.
Berg Hohoff Anstötz Voigt Munk