Revision verworfen mangels wirksamer elektronischer Einreichung (§ 32d StPO)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Stuttgart ein; das BGH verwirft die Revision mangels Zulässigkeit. Entscheidend war, dass die vom Verteidiger eingelegte Revision nicht als elektronisches Dokument gemäß § 32d Satz 2 StPO übermittelt wurde. Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Übermittlung wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Kosten des Rechtsmittels wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Ausgang: Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen, da die Einreichung nicht elektronisch gemäß § 32d StPO erfolgte
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach der StPO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Wird die Revision durch einen Verteidiger eingelegt, muss die Übermittlung den Anforderungen des § 32d Satz 2 StPO entsprechen; fehlt diese, ist die Einreichung unwirksam.
Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der formgerechten Übermittlung nach § 32d S. 3 und 4 StPO ist vom Einreichenden glaubhaft zu machen; ohne glaubhafte Darlegung bleibt die Einlegung unwirksam.
Die Kosten des Rechtsmittels sind derjenigen aufzuerlegen, deren Rechtsmittel verworfen wird, wenn das Rechtsmittel aus Gründen der Unzulässigkeit keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 28. September 2023, Az: 18 KLs 241 Js 12216/22
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 2023 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen politischer Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihr Zahlungserleichterungen bewilligt. Die Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da es unzulässig ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die vom Verteidiger eingelegte Revision ist nicht gemäß § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument übermittelt und somit nicht wirksam eingereicht worden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2022 - 3 StR 251/22, NStZ 2023, 54 Rn. 4 mwN; BT-Drucks. 18/9416 S. 51; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 32d Rn. 2). Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der formgerechten Übermittlung ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht (§ 32d Satz 3 und 4 StPO).
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