Revision: Klammerwirkung beim Besitz kinderpornographischer Inhalte und Schuldspruchkorrektur
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen (u.a.) Drittbesitzverschaffung von Kinder-/Jugendpornographie sowie Bedrohungs-, Beleidigungs- und Volksverhetzungsdelikten ein. Streitentscheidend waren Konkurrenzfragen bei den Pornographiedelikten und die korrekte Bezeichnung/Abbildung von Qualifikationen im Schuldspruch. Der BGH änderte den Schuldspruch u.a. wegen Klammerwirkung des Besitzdelikts (§ 184b Abs. 3 StGB) gegenüber Drittbesitzverschaffungen jugendpornographischer Inhalte und strich deshalb mehrere Einzelstrafen; zudem korrigierte er Qualifikationsbezeichnungen und eine fehlerhafte Strafrahmenanwendung. Im Übrigen verwarf er die Revision und bestätigte die Gesamtfreiheitsstrafen trotz Wegfalls einzelner Strafen.
Ausgang: Revision hatte Teilerfolg durch Schuldspruchänderungen sowie Wegfall/Herabsetzung einzelner Strafen; im Übrigen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Besitz kinderpornographischer Inhalte tritt zu einer Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte tateinheitlich hinzu, soweit der Besitz zeitlich oder quantitativ über die zur Zugänglichmachung erforderliche Besitzphase hinausgeht.
Der einheitliche Dauerdelikt-Charakter des Besitzes kinderpornographischer Inhalte ist regelmäßig nicht geeignet, mehrere Drittbesitzverschaffungen kinderpornographischer Inhalte über Klammerwirkung zu Tateinheit zu verbinden, wenn der Unwert des Besitzdelikts deutlich hinter dem Unwert mehrerer Drittverschaffungsdelikte zurückbleibt.
Der Besitz kinderpornographischer Inhalte kann Drittbesitzverschaffungen jugendpornographischer Inhalte untereinander sowie mit Drittbesitzverschaffungen kinderpornographischer bzw. gemischter Inhalte zu Tateinheit verklammern, wenn der für den Besitz maßgebliche Strafrahmen denjenigen der jugendpornographischen Drittbesitzverschaffung erheblich übersteigt.
Qualifikationsvarianten, die sich aus der Begehungsform „durch Verbreiten eines Inhalts“ ergeben, sind im Schuldspruch ausdrücklich zu bezeichnen.
Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegensteht; das Verschlechterungsverbot hindert eine Verböserung des Schuldspruchs nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 20. Mai 2025, Az: 118 KLs 22/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Mai 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist
aa) zum einen der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte und mit Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte in drei Fällen,
bb) zum anderen der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte und mit Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte in 29 Fällen, der Volksverhetzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung mit einem Verbrechen durch Verbreiten eines Inhalts, der Bedrohung mit einem Verbrechen durch Verbreiten eines Inhalts in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, sowie der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts;
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.1.2.4., II.3.2.2., II.3.2.3., II.3.6.2., II.3.6.3., II.3.17., II.3.24., II.3.25.1., II.3.25.2. der Urteilsgründe aufgehoben, diese entfallen;
c) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.2.2. der Urteilsgründe dahin geändert, dass für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte, sowie wegen Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 24. Juli 2023 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Daneben hat es ihn schuldig gesprochen der Bedrohung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, der Beleidigung, der Volksverhetzung, der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in 29 Fällen, davon in 14 Fällen in weiterer Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte, sowie der Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in acht Fällen und ihn wegen der Zäsurwirkung der genannten Vorverurteilung für diese Taten mit einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten belegt. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Sexualdelikte durch die Strafkammer hält der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht in vollem Umfang stand. Insofern gilt:
a) Nach den von der Strafkammer insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der pädophil veranlagte Angeklagte zum einen im Zeitraum von jedenfalls dem 13. Juli 2023 bis zum 18. Juli 2023 im Besitz von 21 Bilddateien mit kinderpornographischen und 26 Bilddateien mit jugendpornographischen Inhalten, die auf seinem Smartphone gespeichert waren. In diesem Zeitraum übersandte er im Rahmen bilateraler Chatverkehre in einem sozialen Netzwerk potentiellen Tauschpartnern weitere kinder- und jugendpornographische Inhalte, die er gleichfalls besaß, um im Gegenzug von diesen andere solche Dateien zu erhalten. Zwei Chatpartnern übersandte er kinderpornographische Inhalte, einem übermittelte er mehrere jugendpornographische Bilddateien und einem weiteren Empfänger ließ er im Rahmen eines Chatkontakts sowohl kinder- als auch jugendpornographische Videodateien zukommen.
Zum anderen war der Angeklagte im Zeitraum von jedenfalls dem 31. Januar 2024 bis zum 25. März 2024 im Besitz von 32 Bilddateien und 60 Videodateien mit kinderpornographischen Inhalten sowie 11 Videodateien mit jugendpornographischen Inhalten, die er auf einem anderen Smartphone gespeichert hatte und über die er im Sommer 2023 noch nicht verfügte. Etliche dieser kinder- und jugendpornographischen Inhalte übersandte er im vorgenannten Zeitraum im Rahmen von insgesamt 37 bilateralen Chatkommunikationen in sozialen Netzwerken als digitale Kopien an potentielle Tauschpartner, wobei es ihm erneut darum ging, im Gegenzug von diesen andere solche Dateien zu erhalten. Der eigene fortdauernde Besitz der Dateien blieb von der Übersendung unberührt. In 14 Chats übersandte er kinderpornographische Inhalte, bei acht Kommunikationen übermittelte er jugendpornographische Bilddateien und bei 15 Chatkontakten ließ er den Empfängern sowohl kinder- als auch jugendpornographische Videodateien zukommen.
b) Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass in beiden Fallkomplexen der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nicht materiellrechtlich selbständig (§ 53 StGB) neben den Delikten der Drittbesitzbesitzverschaffung solcher Inhalte steht, sondern mit diesen jeweils tateinheitlich (§ 52 StGB) zusammentrifft. Zu Recht ist das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass die Taten der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB – sowie der Drittbesitzverschaffung sowohl kinder- als auch jugendpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 184c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) – im Verhältnis zueinander trotz des den jeweiligen gesamten Tatzeitraum überdauernden Besitzes kinderpornographischen Materials in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen, weil die Besitzstrafbarkeit nach § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB diese Drittbesitzverschaffungstaten nicht zu Tateinheit zu verklammern vermag. Denn im Hinblick auf die Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gilt, dass die prinzipiell strenger bestrafte Begehungsweise nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zwar grundsätzlich diejenige des Besitzes solcher Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB als subsidiären Auffangtatbestand verdrängt. Dies betrifft jedoch ausschließlich die zugänglich gemachten Inhalte und insoweit auch nur den Zeitraum ihrer Zugänglichmachung. Geht hingegen – wie hier – der Besitz in zeitlicher oder quantitativer Hinsicht über das dafür erforderliche Maß hinaus, tritt das Dauerdelikt tateinheitlich neben das jeweilige Drittverschaffungsdelikt. Dabei liegt dem Besitz mehrerer inkriminierter Inhalte ein einheitlicher Verstoß gegen § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB zugrunde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2025 – 3 StR 303/25, juris Rn. 5; Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 351/24, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 334/24, juris Rn. 3; vom 27. September 2022 – 5 StR 294/22, NStZ 2023, 97 Rn. 4).
Der überdauernde Besitz kinderpornographischer Inhalte ist zudem nach den Grundsätzen der Klammerwirkung regelmäßig nicht dazu in der Lage, mehrere Taten der Drittbesitzverschaffung solcher Inhalte zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu verbinden. Danach kann ein drittes Delikt weitere an sich selbständige Taten verklammern, wenn es mit ihnen idealkonkurriert und zwischen dem dritten und jedenfalls einem der anderen Delikte annähernde Wertgleichheit besteht. Eine Klammerwirkung ist dagegen zu verneinen, soweit das Dauerdelikt in seinem Unwert deutlich hinter zumindest zwei für sich gesehen selbständigen Straftaten zurückbleibt, mit denen es jeweils in teilidentischen Ausführungshandlungen zusammenfällt (st. Rspr.; s. BGH, Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 14 mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 26. März 1982 – 2 StR 700/81, BGHSt 31, 29). Letzteres ist hier der Fall. Denn der strafrechtliche Unwert des Tatbestands des Besitzes, wie ihn die Strafandrohung des § 184b Abs. 3 StGB zum Ausdruck bringt, bleibt hinter demjenigen der nach § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB prinzipiell strenger bestraften Begehungsweisen zurück (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2025 – 3 StR 303/25, juris Rn. 8; Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 351/24, juris Rn. 18 f.; Beschlüsse vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 334/24, juris Rn. 3; vom 21. September 2022 – 1 StR 248/22, NStZ-RR 2023, 47, 48).
c) Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der nach § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB strafbare Besitz kinderpornographischer Inhalte in der Lage ist, die ebenfalls im Verhältnis zu ihm idealkonkurrierenden Taten der Drittbesitzverschaffung (allein) jugendpornographischer Inhalte (Fälle II.1.2.4., II.3.2.2., II.3.2.3., II.3.6.2., II.3.6.3., II.3.17., II.3.24., II.3.25.1., II.3.25.2. der Urteilsgründe) sowohl untereinander als auch mit den Drittbesitzverschaffungsdelikten betreffend kinderpornographische beziehungsweise kinder- und jugendpornographische Inhalte jeweils zur Tateinheit zu verbinden. Denn generell verklammert der Besitz kinderpornographischer Inhalte Drittbesitzverschaffungen jugendpornographischer Inhalte untereinander sowie mit Drittbesitzverschaffungstaten betreffend kinderpornographisches Material zur Tateinheit, weil der – vom Landgericht hier rechtsfehlerfrei zur Anwendung gebrachte (§ 2 Abs. 3 StGB) – Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) denjenigen des § 184c Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) erheblich übersteigt. Der Besitz kinderpornographischen Materials wiegt mithin schwerer als die Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 351/24, juris Rn. 20 f.).
d) In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch betreffend die Sexualdelikte deshalb dahin, dass sich der Angeklagte zum einen – betreffend das Tatgeschehen vom Juli 2023 – der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte und mit Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte in drei Fällen, zum anderen – hinsichtlich der im Jahr 2024 begangenen Taten – der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte und mit Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte in 29 Fällen schuldig gemacht hat. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
e) Da die Fälle, in denen der Angeklagte ausschließlich jugendpornographische Inhalte an Dritte weiterleitete (Fälle II.1.2.4., II.3.2.2., II.3.2.3., II.3.6.2., II.3.6.3., II.3.17., II.3.24., II.3.25.1., II.3.25.2. der Urteilsgründe), nicht isoliert strafbar sind, sondern von der jeweiligen durchgängigen Besitzstrafbarkeit und zusammen mit dieser zu einer tateinheitlichen Tat verklammert werden, haben die von der Strafkammer für diese Fälle festgesetzten Einzelstrafen keinen Bestand und zu entfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 334/24, juris Rn. 3; vom 27. September 2022 – 5 StR 294/22, NStZ 2023, 97 Rn. 4).
2. Die von der Strafkammer zutreffend als Bedrohungsdelikte gemäß § 241 Abs. 2 und 4 StGB beziehungsweise Beleidigungsdelikte nach § 185 StGB gewerteten Taten beging der Angeklagte, indem er sich durch Posts in öffentlichen Diskussionsforen des sozialen Netzwerks Twitter äußerte, wobei er den Adressaten seiner Bedrohungen in Aussicht stellte, sie zu töten. Damit verwirklichte er jeweils Qualifikationsvarianten der Straftatbestände. Das ist im Schuldspruch explizit zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, BGHR StGB § 129 Abs. 5 Satz 3 Qualifikation 1; Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ 2020, 101; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 30), und zwar dadurch, dass die nach § 241 Abs. 2 und 4 StGB strafbaren Taten als „Bedrohung mit einem Verbrechen durch Verbreiten eines Inhalts“ und die von § 185 StGB erfassten Taten als „Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts“ bezeichnet werden.
Im Fall II.2.8. der Urteilsgründe äußerte sich der Angeklagte – ebenso wie im Fall II.2.7. der Urteilsgründe – in einem öffentlichen Diskussionsforum des Internetportals Twitter dahin, dass es den Holocaust und Konzentrationslager nicht gegeben habe. Daher hat er sich durch diesen Post, in dem er zudem eine andere Diskussionsteilnehmerin mit dem Tode bedrohte, nicht nur wegen Bedrohung mit einem Verbrechen durch Verbreiten eines Inhalts, sondern tateinheitlich hierzu – ebenso, wie für den Fall II.2.7. der Urteilsgründe von der Strafkammer zu Recht angenommen worden ist – wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB strafbar gemacht.
Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Schuldsprüche auch insofern. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich dieses auf Verböserungen des Schuldspruchs nicht erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2024 – 3 StR 121/24, NStZ 2025, 40 Rn. 13; vom 28. Juni 2023 – 3 StR 123/23, StV 2024, 298 Rn. 28; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 18; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 331 Rn. 17 mwN). § 265 Abs. 1 StPO hindert die Schuldspruchänderungen gleichfalls nicht, weil sich der geständige Angeklagte auch insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Im Fall II.2.2. der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer den Angeklagten rechtsfehlerfrei der Beleidigung (durch Verbreiten eines Inhalts) gemäß § 185 StGB schuldig gesprochen hat, hat sie – erkennbar in Verwechselung mit dem Fall II.2.1. der Urteilsgründe – der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft den nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 241 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt und eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten festgesetzt. Da das Landgericht offensichtlich im Fall II.2.2. der Urteilsgründe die Einzelstrafe aussprechen wollte, die es tatsächlich in Anwendung des nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 185 Variante 1 StGB und unter Beachtung von § 47 Abs. 1 StGB im Fall II.2.1. der Urteilsgründe verhängt hat (drei Monate Freiheitsstrafe), ändert der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die im Fall II.2.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe, womit jedwede Beschwer des Angeklagten ausgeschlossen ist.
Soweit die Strafkammer in den Fällen II.2.1., II.2.3. bis II.2.6., II.2.8. und II.2.9. der Urteilsgründe zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft von zu niedrigen Strafrahmen ausgegangen ist, hat es wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StGB, das auch für Einzelstrafen gilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2025 – 3 StR 303/25, juris Rn. 19; vom 18. Juli 2024 – 2 StR 248/24, juris Rn. 9 mwN), bei den jeweils festgesetzten Einzelstrafen zu verbleiben.
Für die drei Fälle II.1.2.1. bis II.1.2.3. (Taten vom Juli 2023) hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei in Anwendung des Strafrahmens des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB in der aktuellen Gesetzesfassung, die für den Angeklagten gegenüber der Tatzeitfassung günstiger und damit gemäß § 2 Abs. 3 StGB maßgeblich gewesen ist, jeweils Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt. Soweit an späterer Stelle der Urteilsgründe bei der Erörterung der Bemessung der Einzelstrafen für die im Jahr 2024 verübten Sexualdelikte die vorgenannten drei Fälle erneut aufgeführt und zu den Taten aus diesem Tatkomplex gezählt worden sind, für die das Landgericht Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt hat, handelt es sich demgegenüber um ein offensichtliches Schreibversehen.
4. Die von der Strafkammer wegen einer Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bergheim vom 24. Juli 2023 zu Recht gebildeten zwei Gesamtfreiheitsstrafen haben ungeachtet des Wegfalls von neun Einzelstrafen und der geringfügigen Herabsetzung einer weiteren Bestand. Denn das geänderte Konkurrenzverhältnis der Pornographiedelikte berührt den Unrechts- und Schuldge-halt des Tathandelns des Angeklagten nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 – 3 StR 123/23, StV 2024, 298 Rn. 28; vom 27. September 2022 – 5 StR 294/22, NStZ 2023, 97 Rn. 4). Mithin ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die aufgezeigten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten geringere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte. Das Gesamtstrafübel, das mit der gebotenen Verhängung von zwei Gesamtstrafen verbunden ist, hat die Strafkammer – wie es von Rechts wegen geboten ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. September 2025 – 2 StR 343/25, juris Rn. 4; vom 20. April 2022 – 3 StR 62/22, juris Rn. 3) – ausdrücklich in den Blick genommen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
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