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BGH·3 StR 471/21·01.12.2022

Verwerfung der Revision des Nebenklägers wegen Unzulässigkeit (§ 400 Abs.1 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein, führte aber nur eine allgemeine Sachrüge aus. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht erkennen lässt, dass der Nebenkläger ein zulässiges Rechtsziel verfolgt (§ 400 Abs. 1 StPO). Zudem trägt der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen; Nebenkläger trägt Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht erkenntlich macht, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel (z. B. ein weiterer oder geänderter Schuldspruch, der den Nebenkläger berechtigt) verfolgt wird (§ 400 Abs. 1 StPO).

2

Die bloße Erhebung einer allgemeinen Sachrüge ohne Konkretisierung des mit der Revision verfolgten Rechtsziels genügt nicht; bleibt eine solche Präzisierung bis Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aus, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

3

Eine Ausnahme von der Erfordernis der Konkretisierung kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, in denen bereits aus der Gesamtschau des Vorbringens das zulässige Ziel der Revision eindeutig erkennbar ist.

4

Trifft die Revision des Nebenklägers auf Zurückweisung, sind die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; § 473 Abs. 1 StPO findet nur dann keine Anwendung, wenn dieRevision des Nebenklägers nicht alleinige erfolglose Verfahrensführung war und die staatsanwaltschaftliche Revision teilweise erfolgreich ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 400 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 1. Dezember 2022, Az: 3 StR 471/21, Urteil

vorgehend LG Düsseldorf, 15. Juni 2021, Az: 7 Ks 2/21

nachgehend BGH, 1. Dezember 2022, Az: 3 StR 471/21, Urteil

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 360/12, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 221/07, NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Nebenkläger hat danach auch die durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Zwar hat auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, so dass der Nebenkläger sein Rechtsmittel nicht "allein" im Sinne des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO durchgeführt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist jedoch nicht nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolglos geblieben; auf ihr Rechtsmittel hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückverwiesen. In einer solchen Konstellation findet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO keine Anwendung.

SchäferAnstötzKreicker
BergErbguth