Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines Pkw
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten hatte Erfolg, das Landgerichtsurteil wurde insoweit aufgehoben, als es die Strafe und die Einziehung des zum Transport genutzten Pkw betraf. Zentral war, dass die Einziehung nach § 74 StGB Nebenstrafe und damit strafzumessungsrelevant ist. Das Landgericht hatte den Wert des Pkw nicht festgestellt; daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe milder hätte ausfallen müssen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und ergänzenden Feststellungen über den Pkw an eine andere Kammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision der Angeklagten teilweise stattgegeben; Strafausspruch und Einziehung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 StGB ist eine Nebenstrafe und gilt als Bestandteil der Strafzumessungsentscheidung.
Wird dem Täter durch Einziehung ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dieser Umstand in der Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.
Unterbleibt die Feststellung und Berücksichtigung des Werts eines eingezogenen Gegenstands, kann hierin ein Rechtsfehler der Strafzumessung liegen, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Steht die Einziehungsentscheidung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Bemessung der Strafe, ist bei Aufhebung des Strafausspruchs auch die Einziehung aufzuheben; den aufgehobenen Aussprüchen zugrundeliegende Feststellungen können jedoch bestehen bleiben und sind vom neuen Tatrichter zu ergänzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mönchengladbach, 6. September 2011, Az: 21 KLs 31/11
nachgehend BGH, 3. April 2013, Az: 3 StR 60/13, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. September 2011, soweit es sie betrifft, aufgehoben
- im gesamten Strafausspruch,
- im Ausspruch über die Einziehung;
die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihren zum Transport der Drogen benutzten Pkw hat es eingezogen; weiter hat es zu ihren Lasten eine Verfallsentscheidung getroffen. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.
1. Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Pkws der Angeklagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 3 StR 189/04, NStZ 2005, 232). Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370; vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726; vom 20. September 1988 - 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16; Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, StV 1994, 76).
Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Pkw hat es offen gelassen. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von der Angeklagten verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.
2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726; Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, StV 1994, 76).
3. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw zu treffen haben.
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