Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung nach § 154 StPO: Aufhebung und Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Amberg ein. Der BGH hält die Verurteilungen wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte überwiegend für rechtmäßig, rügt jedoch Fehler bei der Strafzumessung: Für Fall C.3 war das Verfahren eingestellt, trotzdem wurde eine Einzelstrafe angesetzt; in Fall C.6 fehlt die Festsetzung einer Einzelstrafe. Daraufhin hebt der Senat die hierfür maßgeblichen Teile des Urteils und den Gesamtstrafenausspruch auf und verweist zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück; die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einzelstrafen und Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, zur neuer Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellte Tat unterliegt nicht mehr der richterlichen Kognition; eine hierfür festgesetzte Einzelstrafe ist rechtsfehlerhaft und muss entfallen.
Lässt das Urteil bei einer rechtskräftigen Verurteilung die Festsetzung einer für diese Tat bestimmten Einzelstrafe aus, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Frage der Einzelstrafenfestsetzung erneut zu entscheiden.
Erweist sich die Bestimmung oder Unterlassung einzelner Einzelstrafen als fehlerhaft und wirken sich diese Fehler auf die Bildung der Gesamtstrafe aus, ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; hiervon unberührt bleiben jedoch die zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Bei Aufhebung des Strafausspruchs wegen Strafzumessungsfehlern ist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen; dies umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Amberg, 25. Juli 2024, Az: 42 KLs 141 Js 1178/22 (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 25. Juli 2024 aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall C. 3. der Urteilsgründe, diese entfällt;
b) soweit die Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall C. 6. der Urteilgründe unterblieben ist;
c) im Gesamtstrafenausspruch, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung zu b) und c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 7. Februar 2023 im ersten Rechtsgang wegen Volksverhetzung, Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in elf tateinheitlichen Fällen, sowie wegen Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in elf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und traf Einziehungsentscheidungen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in sechs Fällen beschränkt war und mit der eine Verurteilung des Angeklagten jeweils (auch) wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte erstrebt wurde, hob der Senat das Urteil in diesen sechs Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 StR 183/23, StV 2024, 308).
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht das Verfahren hinsichtlich einer der sechs noch anhängigen Fälle auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der übrigen noch verfahrensgegenständlichen Taten hat es den Angeklagten mit Urteil vom 25. Juli 2024 der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Inhalte, schuldig gesprochen. Aus den insofern verhängten Einzelstrafen und den bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet.
Gegen das Urteil vom 25. Juli 2024 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuldspruch wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Inhalte, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Der Strafausspruch erweist sich dagegen als rechtlich defizitär.
a) Die Strafkammer hat das Verfahren hinsichtlich des in den Urteilsgründen als Fall C. 3. geschilderten Geschehens gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt, gleichwohl aber für diese damit nicht mehr der richterlichen Kognition unterliegende Tat eine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt, die es in die Bildung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat. Das Urteil ist daher im Ausspruch über die für den Fall C. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe aufzuheben; diese hat zu entfallen.
b) Im Fall C. 6. der Urteilgründe, in dem die Strafkammer den Angeklagten frei von Rechtsmängeln wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte verurteilt hat, ist dagegen die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben. Insofern bedarf das Urteil deshalb ebenfalls der Aufhebung.
c) Die vorgenannten Rechtsmängel bedingen die Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Die insofern getroffenen Feststellungen werden von den Rechtsfehlern nicht berührt; sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
d) In einem dritten Rechtsgang wird mithin eine Einzelstrafe im Fall C. 6. der Urteilsgründe zu verhängen und die Gesamtfreiheitsstrafe neu zu bemessen sein.
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