BGH-Beschluss: Revisionen verworfen; Ermächtigung nach §129b StGB nicht beanstandet
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§349 Abs.2 StPO). Zur Verfolgungsermächtigung nach §129b StGB stellte der Senat fest, dass keine Anhaltspunkte für sachwidrige oder willkürliche Erwägungen vorliegen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das OLG-Urteil als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler und keine Beanstandung der §129b-Ermächtigung
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Zur Beanstandung einer nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erteilten Verfolgungsermächtigung bedarf es Anhaltspunkte für sachwidrige oder willkürliche Erwägungen; liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, ist die Ermächtigung nicht zu beanstanden.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ermächtigungsbehörde bei der Erteilung der Verfolgungsermächtigung sachwidrig oder willkürlich gehandelt hat, rechtfertigt dies keine gerichtliche Rüge gegen die Ermächtigung.
Wird ein Rechtsmittel verworfen, trifft die Kostenentscheidung regelmäßig, dass jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Juni 2022, Az: III-5 StS 2/21
nachgehend BGH, 29. Juni 2023, Az: 3 StR 460/22, Beschluss
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur beanstandeten Verfolgungsermächtigung bemerkt der Senat ergänzend:
Es bedarf weiter keiner Entscheidung, ob die Ermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB inhaltlich jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen oder in begrenztem Maße auf Willkür zu überprüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, juris Rn. 8 mwN). Denn Anhaltspunkte für sachwidrige oder sonstige willkürliche Erwägungen bei der Erteilung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten in Deutschland aufhältiger Mitglieder und Unterstützer der LTTE liegen weiterhin nicht vor.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt