Revision verworfen: Unzulässigkeit mangels Beschwer wegen Einziehungsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Betrugs und einer ursprünglich angeordneten Einziehung von 53 Goldbarren ein. Nach Aufhebung der Einziehungsanordnung und einer neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht von der Einziehung abgesehen. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert ist; die Kosten des Rechtsmittels trägt er.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil er durch das angegriffene Urteil nicht beschwert ist; Kostenentscheidung zu seinen Lasten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelverfolgende durch das angefochtene Urteil in seinen Rechten oder rechtlich relevanten Interessen beschwert ist.
Wenn die Vorinstanz in einer erneuten Hauptverhandlung von einer zuvor angefochtenen Maßnahme (etwa der Einziehung) absieht, fehlt es an der erforderlichen Beschwer und das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die bloße Geltendmachung formeller oder materieller Rechtsrügen begründet die Zulässigkeit der Revision nicht, wenn dem Beschwerdeführer kein nachteiliger Entscheidungserfolg des angegriffenen Urteils verbleibt.
Die Prüfung der Beschwer ist eine prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinne der ständigen Rechtsprechung; fehlt sie, bedarf es keiner inhaltlichen Entscheidung über die vorgebrachten Rügen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 28. August 2023, Az: 25 KLs 1/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. August 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Betruges - unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei landgerichtlichen Urteilen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung von 53 Goldbarren „Perth Mint 1 Unze im Blister 31.1 Gramm“ und des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Senat hatte das Urteil im Ausspruch über die Einziehung der Goldbarren aufgehoben und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht nunmehr von der Anordnung einer Einziehung der Goldbarren abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich über die Anordnung einer Einziehung der 53 verkauften Goldbarren ‚Perth Mint 1 Unze im Blister 31.1 Gramm‘ zu befinden. Da es von einer Einziehung der Goldbarren abgesehen hat, ist der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert. Eine Beschwer ist indes nach st. Rspr. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - 4 StR 316/20, BeckRS 2021, 2071, beck-online).“
Dem schließt sich der Senat an.
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