Gegenvorstellung gegen BGH‑Beschluss zur Einziehung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine Eingabe gegen den BGH‑Beschluss vom 3. Mai 2023, mit dem das Urteil des LG Osnabrück zur Einziehung von 53 Goldbarren insoweit aufgehoben und zurückverwiesen worden war. Das BGH hat die Eingabe als Gegenvorstellung qualifiziert und zurückgewiesen, weil eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung, die Rechtskraft herbeigeführt hat, unstatthaft ist. Eine als Anhörungsrüge zu verstehende Behandlung scheiterte ebenfalls, da keine substantiierte Rüge einer Gehörsverletzung vorgetragen wurde.
Ausgang: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den BGH‑Beschluss als unzulässig zurückgewiesen; auch eine Anhörungsrüge wäre unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung ist nicht statthaft gegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts, durch die die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt worden ist; das Revisionsgericht kann eine solche Entscheidung außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO nicht aufheben oder abändern.
Eine Eingabe, die keine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs enthält und keine substantiierten Einwendungen gegen übergangenes Revisionsvorbringen vorträgt, ist nicht als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu qualifizieren.
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO setzt voraus, dass der Rüge substantiiert dargestellt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen worden ist; fehlt diese Substantiierung, ist der Rechtsbehelf unbegründet.
Revisionsrechtliche Angriffspunkte, die im Kern die Tatsachenfeststellungen und die Würdigung des Vorsatzes betreffen und bereits im Revisionsverfahren verworfen wurden, können nicht durch eine Gegenvorstellung weiter verfolgt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Mai 2023, Az: 3 StR 45/23, Beschluss
vorgehend LG Osnabrück, 16. November 2022, Az: 18 KLs 12/21
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 3. Mai 2023 hat der Senat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. November 2022 im Ausspruch über die Einziehung der 53 Goldbarren „Perth Mint 1 Unze im Blister 31.1 Gramm“ aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Senat als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 10. Juli 2023, in dem er erklärt, er „lege gegen den Beschluss das zulässige Rechtsmittel, bzw. die sofortige Beschwerde ein“.
Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht worden sei. Im Kern beanstandet er vielmehr, seine Revision sei deshalb zu Unrecht im Schuld- und Strafausspruch verworfen worden, weil es an einer Täuschung über Tatsachen sowie an einem entsprechenden Vorsatz fehle. Im Übrigen seien die Feststellungen des Landgerichts Osnabrück „als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen“.
Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).
Eine Anhörungsrüge bliebe ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
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