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BGH·3 StR 451/21·06.09.2022

Revision teilerfolgreich: Einziehung des Wertes von Taterträgen reduziert wegen anrechenbarer Zahlungen

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt; das Landgericht ordnete die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.635.562,55 € an. Der BGH änderte den Einziehungsausspruch dahingehend, dass aufgrund anrechenbarer Zahlungen Dritter ein um 126.440 € verminderter Einziehungsbetrag von 1.509.122,55 € anzuordnen ist. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg. Die gesamtschuldnerische Haftung für Teilbeträge wurde beibehalten.

Ausgang: Revision hinsichtlich des Einziehungsausspruchs teilweise stattgegeben (Herabsetzung des Einziehungsbetrags); die weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist der Einziehungsbetrag am tatsächlich erzielten Erlös zu bemessen; von diesem sind anrechenbare Abzugsbeträge zu berücksichtigen.

2

Leistungen Dritter, die den Anspruch der Geschädigten erfüllen (z. B. sichergestellte Bargeldbeträge oder Schadenersatzzahlungen), führen gemäß § 73e Abs. 1 StGB zum Erlöschen des Anspruchs und sind auf den Einziehungsbetrag anzurechnen.

3

Die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung für Einziehungsbeträge bleibt wirksam, auch wenn der insgesamt einzuziehende Betrag infolge bereits geleisteter Zahlungen einzelner Beteiligter zu vermindern ist.

4

Bei der Revision gegen einen Einziehungsausspruch ist eine Korrektur der Einziehungsberechnung vorzunehmen, soweit die Vorinstanz anrechenbare Beträge unberücksichtigt gelassen hat.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73e Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. September 2022, Az: 3 StR 451/21, Beschluss

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 12. Mai 2021, Az: 4 KLs 103/20

nachgehend BGH, 6. September 2022, Az: 3 StR 451/21, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2021 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.509.122,55 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 477 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.635.562,55 € - teilweise als Gesamtschuldner - angeordnet. Seine auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat hinsichtlich des Einziehungsausspruchs den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Dagegen hält der Ausspruch über die Einziehung rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

3

Zwar veräußerte der Angeklagte das in den abgeurteilten Fällen entwendete Getreide für insgesamt 1.635.562,55 €. Das Landgericht hat indessen nicht bedacht, dass mit Blick auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen Abzugsbeträge von insgesamt 126.440 € zu berücksichtigen sind. Diese wurden bei den vormals mitangeklagten Bandenmitgliedern teilweise in bar sichergestellt, teilweise aber von ihnen auch als Schadenersatz an die Geschädigte oder zur Abwendung bzw. Aufhebung der Arrestvollziehung geleistet. Insoweit sind die Ansprüche der Geschädigten gemäß § 73e Abs. 1 StGB erloschen; denn der Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erlischt auch dann, wenn er durch einen anderen als den Täter erfüllt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 StR 433/19, wistra 2021, 22 Rn. 30; Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 StR 510/21, juris Rn. 4). Es verbleibt damit rechnerisch ein Einziehungsbetrag von lediglich 1.509.122,55 €. Die in der Urteilsformel im Hinblick auf Teilbeträge angeordnete gesamtschuldnerische Haftung bleibt hiervon unberührt (zur zweckmäßigen Formulierung des Tenors im Übrigen vgl. die Zuschrift des Generalbundesanwalts).

4

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

BergErbguthVoigt
PaulKreicker