Revisionen gegen LG-Urteil zu schwerem Bandendiebstahl als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (12.05.2021) wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung ergab keinen zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). Vorläufig nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Fälle bleiben bei der Zählung der Verurteilungen unberücksichtigt. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Oldenburg als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt seine Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss verworfen werden, wenn die Überprüfung der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Bei der Ermittlung der Anzahl der zur Verurteilung zu bringenden Fälle sind vorläufig eingestellte Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO unberücksichtigt zu lassen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Der Senat ist nicht gehindert, die Revision durch Beschluss zu verwerfen, soweit dies dem Antrag der Generalbundesanwaltschaft entspricht und die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. September 2022, Az: 3 StR 451/21, Beschluss
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 12. Mai 2021, Az: 4 KLs 103/20
nachgehend BGH, 6. September 2022, Az: 3 StR 451/21, Beschluss
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der beantragten Teileinstellung des Falles B. III. 142. der Urteilsgründe und einer daraus resultierenden Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht. Der Antrag des Generalbundesanwalts geht insoweit ins Leere. Das Landgericht hat das Verfahren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls unter anderem in dem genannten Fall nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Bei der Berechnung der Anzahl der zur Verurteilung zu bringenden Fälle hat es die vorläufig eingestellten Fälle zutreffend außer Acht gelassen und die Angeklagten zu Recht des schweren Bandendiebstahls in insgesamt 316 Fällen schuldig gesprochen.
Der Senat ist nicht gehindert, die Revision trotz des auf eine Änderung des Schuldspruchs gerichteten Antrags des Generalbundesanwalts uneingeschränkt durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, weil dies dem Antrag des Generalbundesanwalts im Übrigen entspricht (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN).
Zur zweckmäßigen Formulierung des Tenors im Hinblick auf den Einziehungsausspruch wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt