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BGH·3 StR 450/22·23.02.2023

Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte beantragte im Revisionsverfahren die Aufhebung der Beiordnung ihres Pflichtverteidigers mit der Berufung auf fehlenden Kontakt und Unkenntnis der Revisionsbegründung. Der Senat stellte eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses fest, zumal der Verteidiger auf Kontaktversuche nicht reagierte. Die Beiordnung wurde aufgehoben und ein neuer Pflichtverteidiger beigeordnet.

Ausgang: Antrag der Angeklagten auf Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Pflichtverteidigers wegen endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses stattgegeben; neuer Pflichtverteidiger beigeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist oder aus sonstigen Gründen keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist.

2

Die Beurteilung einer Vertrauensstörung erfolgt aus Sicht eines verständigen Angeklagten und muss vom Angeklagten oder seinem Verteidiger substantiiert dargelegt werden.

3

Länger andauernde fehlende Kontaktaufnahme des Pflichtverteidigers zu einem inhaftierten Mandanten oder das Nicht­reagieren auf begründete Kontaktversuche kann eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses begründen.

4

Die vereinfachte Wochenfrist des § 143a Abs. 3 StPO für einen Wechsel im Revisionsverfahren ist zu beachten; ist sie abgelaufen, sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 StPO zu prüfen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 143a Abs 2 S 1 Nr 3 Alt 1 StPO§ 143a Abs 3 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO§ 143a Abs. 3 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 6. April 2022, Az: 27 Ks 8/21

Tenor

Auf den Antrag der Angeklagten D. wird die Bestellung von Rechtsanwalt G. aus K. zum Pflichtverteidiger aufgehoben und ihr stattdessen Rechtsanwalt M. aus Mö. beigeordnet.

Gründe

I.

1

Bezüglich der Angeklagten ist beim Senat ein Revisionsverfahren wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung anhängig.

2

Nach Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung am 6. April 2022 hat der Strafkammervorsitzende des Landgerichts Mönchengladbach mit Beschluss vom 8. April 2022 auf Antrag der Angeklagten den zunächst beigeordneten Rechtsanwalt B. entpflichtet und stattdessen Rechtsanwalt G. zum Pflichtverteidiger bestellt. Rechtsanwalt G. hat die Revision am 8. April 2022 mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

3

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 beantragte die Angeklagte die Beiordnung von Rechtsanwalt M. mit der Begründung, sie vertraue ihrem bisherigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt G. nicht mehr. Sie habe seit der Urteilsverkündung vor dem Landgericht Mönchengladbach keinen Kontakt zu diesem gehabt und er habe auf Kontaktversuche nicht reagiert. Zudem kenne sie die Revisionsbegründung nicht, der bisherige Pflichtverteidiger habe diese nicht mit ihr besprochen.

4

Der Senat hat den bisherigen Pflichtverteidiger unter dem 31. Januar 2023 um Stellungnahme zu diesem Schreiben gebeten. Nachdem Rechtsanwalt G. innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, ist dieser am 14. Februar 2023 telefonisch kontaktiert worden. In dem Telefonat kündigte Rechtsanwalt G. für den nächsten Tag ein Schreiben an, welches bis zum heutigen Tag nicht eingegangen ist.

II.

5

Der Antrag ist begründet, da die Voraussetzungen für die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO gegeben sind.

6

1. Allerdings greift die Regelung des § 143a Abs. 3 StPO, die eine vereinfachte Möglichkeit für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren enthält, nicht ein. Bezüglich des hier zu entscheidenden Antrags vom 19. Dezember 2022 ist die Wochenfrist des § 143a Abs. 3 StPO bereits abgelaufen.

7

2. Vorliegend ist jedoch von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO) auszugehen.

8

Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet ist. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - StB 2 u. 3/22, juris Rn. 12; vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 7 mwN). Insoweit kann von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt (vgl. für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2010 - III-1 Ws 290/10, NStZ-RR 2011, 48; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. September 2012 - Ws 268/12, StV 2012, 719; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 1972 - 2 Ws 195/72, MDR 1972, 799).

9

Vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte nach ihren Angaben, denen Rechtsanwalt G. (bislang) nicht entgegengetreten ist, seit der Urteilsverkündung keinerlei Kontakt zu ihrem bisherigen Verteidiger hatte, dieser auf Kontaktversuche nicht reagiert und sie keine Kenntnis von der Revisionsbegründung hat, ist eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses gegeben. Für die von der Angeklagten angeführte Unerreichbarkeit spricht hier auch, dass der bisherige Pflichtverteidiger auf die Bitten des Senats um Stellungnahme zu dem Schreiben der Angeklagten vom 19. Dezember 2022 nicht reagiert hat.

10

3. Rechtsanwalt M. aus Mö. hat sein Einverständnis mit der Übernahme der Pflichtverteidigung erklärt.

Der Vorsitzende des 3. Strafsenats

Schäfer