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BGH·3 StR 450/20·12.08.2021

Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung der Revision eines Nebenklägers

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklägerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin P. legte Revision gegen das Urteil des LG Mönchengladbach wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht erkennen ließ, dass ein zulässiges Ziel (Präzisierung eines zusätzlichen Schuldspruchs, der Anschlussberechtigung begründet) verfolgt werde. Die bloße allgemeine Sachrüge genügte nicht. Kosten trägt die Nebenklägerin; notwendige Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen; Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Nebenkläger eingelegte Revision ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung erkennbar macht, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird, insbesondere die Durchsetzung eines bisher unterbliebenen Schuldspruchs, der die Berechtigung zum Anschluss begründet.

2

Die bloße Erhebung einer allgemeinen Sachrüge durch den Nebenkläger ohne substantiiertes Vorbringen, das ein zulässiges Revisionsziel konkretisiert, genügt nicht zur Zulässigkeit der Revision.

3

Erfüllt die Revisionsbegründung nicht die erforderliche Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, ist die Revision des Nebenklägers unzulässig.

4

Nach § 473 StPO hat der unterliegende Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; notwendige Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse, es sei denn, der Nebenkläger hat allein und erfolglos Revision eingelegt.

Relevante Normen
§ 344 StPO§ 345 StPO§ 400 Abs 1 StPO§ 400 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. August 2021, Az: 3 StR 450/20, Urteil

vorgehend LG Mönchengladbach, 5. September 2019, Az: 32 KLs 15/18

nachgehend BGH, 12. August 2021, Az: 3 StR 450/20, Urteil

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin P. gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. September 2019 wird verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten K. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die Angeklagten Ka. und S. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung aller Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklägerin ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass die Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt werden, die nicht zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt. Die Begründung ihrer Revision muss daher erkennen lassen, dass sie mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch der Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben und nähere Ausführungen vermissen lassen.

3

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf Nebenkläger erfolgt nur dann, wenn diese allein erfolglos Revision eingelegt haben, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Schäfer RiʼinBGH Wimmer befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Paul Schäfer Anstötz Erbguth