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BGH·3 StR 444/22·21.02.2023

Revisionen verworfen – keine Rechtsfehler; unklare Rüge zu Auflagen (§61b JGG)

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier wurden vom BGH als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihren Gunsten ergab. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat stellt ergänzend fest, dass beim Beschwerdeführer K. eine gesonderte, eindeutig erhobene Beschwerde gegen Auflagen und Weisungen nach §61b Abs.1 JGG nicht erkennbar ist, da er sich nur gegen die Vorbewährung wendet.

Ausgang: Revisionen gegen das Urteil des LG Trier als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten ergibt.

2

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, sofern das Gericht dies im Tenor so anordnet.

3

Eine gesonderte Beschwerde gegen die Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 61b Abs. 1 JGG muss mit der erforderlichen Eindeutigkeit erhoben werden; unklare oder allgemein gehaltene Rügen genügen nicht.

4

Wendet sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Feststellung der Vorbewährung, so lässt dies nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass zugleich und eindeutig Einwendungen gegen auferlegte Auflagen oder Weisungen nach § 61b JGG erhoben sind.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 61b Abs. 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 16. August 2022, Az: 2a KLs 8043 Js 35520/21 jug

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. August 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Revisionsvorbringen des Angeklagten K. ist die Erhebung einer gesonderten Beschwerde gegen die Erteilung von Auflagen und Weisungen im Sinne des § 61b Abs. 1 JGG nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr ausdrücklich gegen den Ausspruch über die Vorbewährung als solchen.

Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt