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BGH·3 StR 442/13·18.02.2014

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte, dass 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit aus einer zuvor zur Bewährung ausgesetzten Strafe nicht auf die neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet worden seien. Der BGH ergänzte das Urteil dahingehend, dass ein Monat anzurechnen ist, und verwies darauf, dass bei Einbeziehung der ausgesetzten Strafe ein Ausgleich für erfüllte Auflagen durch Verkürzung der Strafvollstreckung zu erfolgen hat. Eine bloße Berücksichtigung bei der Strafzumessung reicht regelmäßig nicht aus.

Ausgang: Revision wurde insoweit stattgegeben, dass die erbrachten 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit (ein Monat) auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine zuvor zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, sind Leistungen aus erfüllten Bewährungsauflagen (z. B. gemeinnützige Arbeit) auf die Strafvollstreckung anzurechnen.

2

Der gebotene Ausgleich für nicht erstattete oder erfüllte Auflagen erfolgt durch eine Verkürzung der Strafvollstreckung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; eine bloße Berücksichtigung bei der Strafzumessung genügt regelmäßig nicht.

3

Kommt das Tatgericht seiner Pflicht zur Entscheidung über die Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen nach, kann der Revisionssenat nach § 354 Abs. 1 StPO die ergänzende Entscheidung selbst treffen.

4

Erreicht die Revision nur einen geringen Teilerfolg, kann dem Revisionsführer die Kostentragung des Rechtsmittels gemäß § 473 StPO auferlegt werden.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 55 Abs 1 StGB§ 56f Abs 3 S 2 StGB§ 58 Abs 2 S 2 StGB§ 260 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Wuppertal, 10. Juni 2013, Az: 22 KLs 13/12

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Juni 2013 im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Juni 2012 erteilten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Strafe angerechnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die vom Amtsgericht Wuppertal am 5. Juni 2012 verhängt und zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Juni 2012 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden. Durch die Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Strafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ein gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB) durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; vom 2. Februar 1994 - 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; vom 21. Mai 1996 - 4 StR 195/96, NStZ-RR 1996, 291; vom 17. Juni 2004 - 1 StR 24/04, juris). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann ausschließen, dass das Landgericht eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.

4

Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).

BeckerSchäferSpaniol
HubertGericke