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BGH·3 StR 435/25·07.01.2026

Revision verworfen – Ablehnung von Zeugenvernehmungen im Irak nach § 244 Abs. 5 S.2 StPO

StrafrechtAllgemeines StrafrechtInternationales StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf ein; der BGH verwirft sie als unbegründet. Streitgegenstand war die Ablehnung der Vernehmung zweier im Irak lebender Zeuginnen und die Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Der Senat hält die Würdigung der Bedeutung und des Beweiswerts der Zeugenaussagen sowie die Versagung der Beweiserhebung für sachgerecht. Außerdem bestätigt der Senat die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das OLG-Urteil als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht die Bedeutung und den mutmaßlichen Beweiswert der begehrten Aussagen nicht hinreichend berücksichtigt oder seinen Ermessensspielraum überschreitet.

2

Ergibt die Gesamtschau des bisherigen Beweisergebnisses, dass die beantragten Zeugenaussagen das Beweisergebnis nicht ändern würden, ist die Versagung der Beweiserhebung rechtlich zulässig.

3

Die besondere Tatsache, dass sich der Tatkomplex im Ausland abgespielt hat, begründet für sich genommen keinen strengeren Maßstab für die rechtmäßige Entscheidung über ausländische Zeugenvernehmungen; auch insoweit ist das Ermessen des Gerichts möglich.

4

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB findet deutsches Strafrecht auf auslandsbegangene Taten Anwendung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

5

Die Revisionsprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO erfordert die Feststellung eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten; fehlt ein solcher, ist die Revision zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 21. Mai 2025, Az: III-5 St 1/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom Oberlandesgericht auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung der Anträge der Verteidigung auf Vernehmung von zwei im Irak lebenden Zeuginnen ist rechtsfehlerfrei. In den Begründungen der beanstandeten Entscheidungen sind die Bedeutung und der Beweiswert der in Rede stehenden Aussagen der benannten Zeuginnen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses umfassend gewürdigt worden (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen etwa BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22, NStZ 2024, 312 Rn. 66 f. mwN; BVerfG, Beschluss vom 24. August 2025 – 2 BvR 64/25, juris Rn. 60 ff.). Der dem Tatgericht dabei eröffnete Ermessensspielraum ist nach den konkreten Umständen des Falles nicht überschritten. Hierbei ist insbesondere einzustellen, dass das Oberlandesgericht nach seinen näheren Ausführungen eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ von Mitte Juni 2014 bis in den Mai 2017 durch für valide erachtete Listen als nach seinerzeitigem Beweisstand erwiesen angesehen hat. Es hat unter Berücksichtigung der Bedeutung des Tatvorwurfs und eines behaupteten Alibis detailliert dargelegt, aus welchen Gründen es den Angeklagten für die in den Listen aufgeführte Person hält und die Aussagen der Zeuginnen selbst bei Bestätigung der Beweisbehauptungen an dem Beweisergebnis nach einer Gesamtschau nichts änderten. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung auch eingedenk dessen statt, dass sich der gesamte vom Tatvorwurf betroffene Sachverhalt im Ausland abspielte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2006 – 3 StR 403/05, wistra 2006, 426, 428; vom 28. Januar 2010 – 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11 Rn. 37).

2. Deutsches Strafrecht findet auf die im Irak begangene Straftat gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22, NStZ 2024, 312 Rn. 75 ff.; vom 16. Januar 2025 – AK 102/24, juris Rn. 15 mwN).

Schäfer Hohoff Anstötz

Kreicker Voigt