Revision: Einstellung wegen Verjährung; Konkurrenz bei Datenfälschung; Leasing-Betrugsschaden
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Urkundenfälschung, (Subventions-/Kredit-)Betrugs und Datenfälschung ein. Der BGH stellte das Verfahren wegen Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei Fällen wegen Verfolgungsverjährung ein und änderte den Schuldspruch zur Konkurrenz: Mehrfache digitale Übermittlung derselben verfälschten Datensätze bildet nur eine Tat der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug. Zudem hob der Senat Einzelstrafen und die zweite Gesamtstrafe auf, weil die Schadenshöhe bei Leasingverträgen (Vermögensgefährdung, Berücksichtigung des Eigentums am Leasingobjekt) nicht tragfähig festgestellt war. Im Übrigen verwarf er die Revision; insbesondere bejahte er beim KfW-Schnellkredit eine Subvention i.S.d. § 264 StGB.
Ausgang: Revision führt zur Teileinstellung wegen Verjährung, Schuldspruchänderung sowie Teilaufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch; im Übrigen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist bei einem Anklagevorwurf Verfolgungsverjährung eingetreten und liegen keine Ruhens- oder Unterbrechungstatbestände vor, ist das Verfahren insoweit wegen eines Verfahrenshindernisses entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.
Zwischen dem Speichern oder Verändern beweiserheblicher Daten und ihrem anschließenden Gebrauch besteht im Rahmen des § 269 StGB eine tatbestandliche Handlungseinheit; dies gilt auch bei mehrfachem selbständigem Gebrauch, wenn dieser dem bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz entspricht.
Die (banden- und gewerbsmäßige) Fälschung beweiserheblicher Daten kann mehrere nicht schwerer wiegende Betrugstaten zu Tateinheit verklammern; eine Annahme von Tatmehrheit scheidet dann aus.
Bei Betrug durch Abschluss eines Leasingvertrages ist der Vermögensschaden nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bestimmen, indem der Wert des Anspruchs auf Leasingraten unter Berücksichtigung des Ausfallrisikos dem Wert der Verpflichtung des Leasinggebers gegenübergestellt wird; das Eigentum am Leasinggegenstand darf regelmäßig nicht unberücksichtigt bleiben.
Eine Darlehensgewährung im Rahmen des KfW-Schnellkreditprogramms kann eine Subvention i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB darstellen, wenn sie aufgrund öffentlicher Mittel bzw. Refinanzierungszusagen und marktunüblicher Begünstigungen (z.B. Haftungsfreistellung, vergünstigte Konditionen) zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung erfolgt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 20. März 2025, Az: 18 KLs 3/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. März 2025
a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei Fällen (Taten II. 9. und II. 10. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist
zum einen - in Bezug auf die erste Gesamtstrafe - der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Subventionsbetrug und der falschen Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen,
zum anderen - in Bezug auf die zweite Gesamtstrafe - der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug, dreier Fälle der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug und der falschen Versicherung an Eides Statt;
c) aufgehoben in den Aussprüchen über
aa) die Einzelstrafen zu den Taten unter II. 1., II. 2., II. 4. und II. 6. der Urteilsgründe; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen zu den Einzelstrafen unter II. 4. und II. 6. der Urteilsgründe, diese werden aufgehoben;
bb) die Gesamtstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang dieser Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten
- wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Subventionsbetrug, Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei Fällen und falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf „vom 24. April 2022“ unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie
- wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug in zwei Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten
verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.000 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei Fällen hat keinen Bestand, weil insoweit Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten ist. In Bezug auf die beiden am 15. und 23. Juli 2020 begangenen Taten sind vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfristen (§ 78 Abs. 3 Nr. 5, § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB) keine Ruhens- oder Unterbrechungstatbestände (§§ 78b, 78c StGB) gegeben. Wegen des mithin bestehenden Verfahrenshindernisses ist das Verfahren insofern entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.
Trotz des Wegfalls der für die beiden Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Bestand; denn mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr, zwei Mal sechs Monaten und acht Mal drei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die beiden Strafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. Dabei kommt es für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf nicht darauf an, ob dieses - wie in der Urteilsformel des Landgerichts angegeben - am „24. April“ oder - ausweislich der Urteilsgründe - am „24. März“ 2022 verkündet worden ist.
2. Soweit der Angeklagte wegen der Taten unter II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist, ist lediglich ein Fall der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug gegeben.
a) Nach den vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte mit mindestens drei anderen Personen zusammengeschlossen, um im Zuge von Finanzierungsgeschäften bei Bedarf jeweils für die Kreditentscheidung einzureichende relevante Unterlagen zu ändern. Vor diesem Hintergrund wollte er zur Finanzierung eines Immobilienprojektes im Umfang von rund fünf Millionen Euro ein Darlehen für eine GmbH erhalten. Dazu reichte er bei einer Bank digital per Upload unter anderem Kontoauszüge seiner Ehefrau, auf denen weitere Mieteinnahmen hinzugefügt worden waren, sowie veränderte betriebswirtschaftliche Auswertungen zweier Kommanditgesellschaften ein, die zu hohe Umsatzerlöse beziehungsweise Jahresüberschüsse auswiesen. Nachdem die Bank den Kreditantrag am 10. Mai 2022 abgelehnt hatte, übermittelten der Angeklagte und ein gesondert Verfolgter - ebenfalls digital - die bereits zuvor eingereichten Dokumente und weitere an eine Sparkasse, die am 27. Juli 2022 ein Darlehen über 5.355.000 € gewährte.
b) Während die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verwirklichung der Tatbestände der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten sowie des Kreditbetrugs (§ 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 269 Abs. 1, 3, § 267 Abs. 4 StGB) tragen, liegt entgegen der konkurrenzrechtlichen Bewertung des Landgerichts keine Tatmehrheit vor. Ebenso wie zwischen dem Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde innerhalb des Tatbestands der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) ist zwischen dem Speichern oder Verändern der beweiserheblichen Daten und ihrem anschließenden Gebrauchen eine tatbestandliche Handlungseinheit gegeben (s. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 381/22, wistra 2023, 296 Rn. 4 mwN). Auch der mehrfache selbständige Gebrauch bildet mit dem Herstellen eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, wenn er dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 4 StR 90/24, NStZ-RR 2024, 356).
Daran gemessen handelt es sich bei der mehrfachen digitalen Übermittlung derselben verfälschten, an die Stelle der entsprechenden Urkunden tretenden Datensätze lediglich um eine Tat der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten. Diese verklammert die beiden nicht schwerer wiegenden Fälle des Kreditbetrugs zu Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 279/20, NStZ 2022, 227 Rn. 8), deren Nennung in der Beschlussformel indes aus Gründen der Übersichtlichkeit entbehrlich ist.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Für die verbleibende Tat mit nunmehr höherem Unrechtsgehalt ist die Einzelstrafe neu zu bemessen; diese darf wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) die Summe der beiden zuvor festgesetzten Einzelstrafen nicht überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, wistra 2019, 22 Rn. 24). Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher aufrechterhalten bleiben.
3. Die für die Taten unter II. 4. und II. 6. festgesetzten Einzelstrafen sind aufzuheben, da das Landgericht die für den Schuldumfang bedeutsame Höhe des Betrugsschadens nicht zutreffend festgestellt hat.
a) Gemäß den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen schloss der Angeklagte am 14. Oktober 2022 für eine Kommanditgesellschaft nach Vorlage abgeänderter Jahresabschlüsse sowie weiterer verfälschter Dokumente einen Leasingvertrag, der einen Pkw Bugatti zum Gegenstand hatte und zunächst 36 monatliche Leasingraten von 31.670,24 €, nach einer Vertragsänderung von 43.426,01 € vorsah. Wie der Angeklagte wusste, verfügte weder er noch die Gesellschaft über ausreichende finanzielle Mittel zur Erfüllung des Vertrages. Er war darauf angewiesen, dass ein gesondert Verfolgter ihn mit Liquidität versorgen würde, auf die er aber keinen Anspruch hatte. Einen Zahlungsausfall nahm er von Beginn an billigend in Kauf.
Am 8. Dezember 2022 schloss der Angeklagte für die Kommanditgesellschaft nach Vorlage von ihm selbst statt von Geschäftsführern einer GmbH unterzeichneter Bürgschaftserklärungen einen weiteren Leasingvertrag, der einen Rolls-Royce und 42 monatliche Raten von 5.000 € betraf. Auch hier wusste der Angeklagte, dass weder er noch die Gesellschaft ausreichende Mittel zur Vertragserfüllung hatte.
Die vereinbarten Raten wurden jeweils bis Dezember 2023 gezahlt. Das Landgericht hat in den Vertragsschlüssen eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gesehen und die Schadenshöhe mit der Summe der für die Laufzeiten vereinbarten Raten berechnet, also 1.563.336,36 € für den Bugatti und 210.000 € für den Rolls-Royce.
b) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung des Getäuschten. Ein Vermögensschaden entsteht auch, wenn die Wahrscheinlichkeit - nicht nur die Möglichkeit - eines endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils so groß ist, dass dies bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswerts zur Folge hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 2 StR 352/23, NStZ 2025, 355 Rn. 23 mwN). Bei dem Abschluss eines Leasingvertrages ist der Geldwert des vom Leasinggeber erworbenen Anspruchs auf die vom Leasingnehmer zu leistenden vertraglich vereinbarten Leasingraten unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausfallrisikos zu bewerten und mit dem Geldwert der eingegangenen Verpflichtung durch den Leasinggeber zu vergleichen. Hierbei darf das verbleibende Eigentum an einem Leasingfahrzeug nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigt, es dem Leasinggeber gänzlich zu entziehen und das Eigentum daran aus dessen Vermögen herauszunehmen (s. BGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 5 StR 205/19, NStZ-RR 2019, 381, 382 mwN).
Nach diesem Maßstab sind die vom Landgericht angenommenen Schadenshöhen nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass dem Leasinggeber regelmäßig das Eigentum an dem Leasinggegenstand, hier den Fahrzeugen, verbleibt und er damit bei einem Zahlungsausfall grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine weitere - dann faktisch unentgeltliche - Nutzung durch den Leasingnehmer zu beenden und diese nicht über die gesamte Vertragslaufzeit hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 StR 43/88, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 10). Feststellungen zur näheren Vertragsgestaltung, zur Wertentwicklung der Fahrzeuge während der Vertragslaufzeit und dazu, was tatsächlich mit diesen nach Einstellung der immerhin über einen gewissen Zeitraum geleisteten Ratenzahlungen geschah und ob sie an die Leasinggeberin zurückgelangten, enthält das Urteil nicht. Die nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen könnten bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit bei Vertragsschluss eine Vermögensgefährdung eingetreten war, als Indiz herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 3 StR 221/18, NStZ 2020, 291 Rn. 29 mwN).
c) Demnach können in den beiden genannten Fällen die Feststellungen zur Schadenshöhe nicht bestehen bleiben. Da diese beim Betrug den Schuldumfang bestimmt und damit ein wesentliches Strafzumessungskriterium darstellt (s. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457 mwN), sind die entsprechenden Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Dies zieht die Aufhebung der hiervon betroffenen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten nach sich.
Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug (§ 263 Abs. 1, § 267 Abs. 1 StGB) bleibt davon unberührt; denn es ist auszuschließen, dass der Leasinggeberin in den beiden Fällen jeweils überhaupt kein betrugsbedingter Schaden entstand (vgl. etwa zu einer nach Zahlungseinstellung unvergütet gebliebenen Fahrzeugabnutzung BGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 5 StR 205/19, NStZ-RR 2019, 381, 382 mwN).
4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch, soweit er im Zusammenhang mit einem „KfW-Schnellkredit“ wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 Nr. 1, § 269 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist.
Insoweit ist lediglich auszuführen, dass es sich bei der konkreten Darlehensgewährung um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB handelte. Zwar wurde der Darlehensvertrag mit einem privaten Kreditinstitut geschlossen. Jedoch geschah dies im Rahmen eines Förderprogramms im Zuge der Corona-Pandemie („KfW-Schnellkredit“, „KfW-Sonderprogramm 2020“) zu gegenüber marktüblichen Darlehen vergünstigten Konditionen nach einer Refinanzierungszusage der KfW, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 mit voller Haftungsfreistellung der Bank; der Kreditvergabe ging ein Antrag des Darlehensnehmers an die KfW mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Subventionserheblichkeit einzelner Angaben voraus. Danach lag eine Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 264 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 StGB) vor, die auch nur mittelbar aus dem öffentlichen Haushalt stammende Leistungen umfasst (s. BT-Drucks. 7/3441 S. 27; vgl. auch BGH, Urteile vom 20. Januar 1987 - 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265 f.; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, wistra 2018, 302 Rn. 64; zu KfW-Krediten Esser/Tsambikakis/Gierok, Pandemiestrafrecht, 2020, § 9 Rn. 57 ff.; Burgert/Wagner, StraFo 2020, 280). Angesichts der für die geringe Zinshöhe marktunüblichen Konditionen, wie etwa Aussetzung der Tilgung für zwei Jahre, Entbehrlichkeit von Sicherheiten und Rückzahlungsmöglichkeiten ohne Vorfälligkeitsentschädigung, wurde der Kredit jedenfalls zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung vergeben.
Berg RinBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Anstötz Berg Munk Kurtze