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BGH·3 StR 433/22·10.01.2023

Revision verworfen; Umqualifizierung: versuchte Vergewaltigung → sexuelle Nötigung/Schutzbefohlene

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Osnabrück ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Zugunsten der Anträge des Generalbundesanwalts wird der Schuldspruch in zwei Tatpunkten von versuchter Vergewaltigung in sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen geändert. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer; auch der Nebenklägerin werden Auslagen auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch in Teilen zu sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der tatrichterlichen Feststellungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann den rechtlichen Schuldspruch ändern, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen und die Änderung verfahrensrechtlich zulässig ist.

3

Liegt das Vorbringen und die Tathandlung in den Voraussetzungen der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, kann der Täter nach diesen Normen verurteilt werden; dies schließt eine Abgrenzung zur versuchten Vergewaltigung ein.

4

Bei Verwerfung der Revision kann das Revisionsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten auferlegen.

Relevante Normen
§ 240 StGB i.V.m. § 174 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 13. Juli 2022, Az: 18 KLs 10/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.2. und 3. der Urteilsgründe jeweils nicht der versuchten Vergewaltigung, sondern der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. November 2022 - 3 StR 324/22, juris Rn. 5 mwN).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt