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BGH·3 StR 431/20·12.01.2021

Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung zu einer Geldstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung/GesamtstrafenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Koblenz wegen 74 Betrugstaten ein; das Landgericht hatte eine frühere Verurteilung zu einer Geldstrafe nach § 55 i.V.m. § 53 StGB nicht als zäsurbildend berücksichtigt. Der BGH hält diese Auffassung für rechtsfehlerhaft, stellt jedoch fest, dass der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist. Die Revision wird deshalb als unbegründet verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Rechtsfehler ohne Beschwerde des Angeklagten führte nicht zur Aufhebung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zäsurwirkung einer Verurteilung zu einer Geldstrafe entfällt nicht allein deshalb, weil das Tatgericht nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe absieht.

2

Eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB beseitigt eine bereits gegebene Gesamtstrafenlage nicht.

3

Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist die frühere Geldstrafenverurteilung als mögliche Zäsur zu prüfen, ungeachtet eines gesonderten §‑55‑Beschlusses.

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Erweist sich bei revisionsrechtlicher Nachprüfung, dass ein Rechtsfehler den Angeklagten nicht in seinen Rechten verletzt und keine andere Strafhöhe zu erwarten ist, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 53 Abs 2 S 2 StGB§ 55 Abs 1 StGB§ 263 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 14. Mai 2020, Az: 2010 Js 4381/19 - 1 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 74 Betrugstaten, die im Zeitraum vom 14. März 2017 bis 13. März 2019 begangen wurden, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Eine zum Urteilszeitpunkt noch nicht erledigte Vorverurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht Tiergarten vom 27. Februar 2019 hat das Landgericht nach § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB selbständig bestehen lassen. Es hat dieser deshalb keine Zäsurwirkung beigemessen. Das war rechtsfehlerhaft. Denn die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Verurteilung entfällt nicht deshalb, weil nach § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen wird. Durch eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB wird eine gegebene Gesamtstrafenlage nicht beseitigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. April 2020 - 3 StR 519/19, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; vom 2. Juni 2010 - 5 StR 198/10; vom 23. November 2000 - 3 StR 353/00, NStZ-RR 2001, 103, 104; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 53 Rn. 7, § 55 Rn. 9b, jeweils mwN).

Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht den Angeklagten mit einem insgesamt geringeren Strafübel belegt hätte, wenn es aus den bis zum 27. Februar 2019 begangenen 73 Betrugstaten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten von diesem Tage eine Gesamtfreiheitsstrafe und zudem für die nach dem 27. Februar 2019 verübte weitere Betrugstat die insofern festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren als gesonderte Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Schäfer Spaniol Paul Anstötz Kreicker