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BGH·3 StR 430/22·13.12.2022

Revision verworfen: 'teilweise geständig' beeinträchtigt Strafzumessung nicht

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kleve ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigung vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO). Trotz der missverständlichen Formulierung 'teilweise geständig' ergab die Nachprüfung, dass der Angeklagte die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eingeräumt hat. Folge: Keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Untergewichtung des Geständnisses bei der Strafzumessung; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung; kein Rechtsfehler bei Gewichtung des Geständnisses

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Einlassung, mit der der Angeklagte die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale zugesteht, ist als geständniswirksam für die Strafzumessung zu werten, auch wenn sie als 'teilweise geständig' bezeichnet wird.

3

Die bloß missverständliche Bezeichnung 'teilweise geständig' begründet für sich genommen keinen Revisionsrügengrund; es bedarf konkreter Anhaltspunkte dafür, dass das Geständnis bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft untergewichtet wurde.

4

Aus den Urteilsgründen kann der Revisionsgericht beurteilen, ob ein Geständnis bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt worden ist; fehlt ein solcher Anhaltspunkt, ist eine Verwerfung der Entscheidung nicht angezeigt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 29. August 2022, Az: 120 KLs 24/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Trotz der missverständlichen Formulierung, wonach der Angeklagte sich "teilweise geständig" eingelassen habe, ist hier nicht zu besorgen, dass die Strafkammer dem Geständnis des Angeklagten, der ausweislich der Urteilsgründe im Rahmen seiner Einlassung die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der festgestellten Tat eingeräumt hat, bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft ein zu geringes Gewicht beigemessen hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 2 StR 127/14, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 36/14, NStZ-RR 2015, 16).

Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt