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BGH·3 StR 428/23·16.04.2024

Sofortige Beschwerde gegen BGH‑Beschluss wegen Revisionsverwerfung verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte gegen einen BGH‑Beschluss, mit dem seine Revision verworfen und die Kosten auferlegt wurden, eine sofortige Beschwerde ein. Das Gericht hielt die Beschwerde für unstatthaft, da Entscheidungen des BGH nach § 304 Abs. 4 S.1 StPO nicht beschwerdefähig sind und das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Vorherige Einwendungen (u.a. zu Unterschriften) waren bereits behandelt; der Beschwerdeführer wird vor künftigen gleichartigen Eingaben gewarnt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen BGH‑Beschluss mangels Beschwerdefähigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

2

Ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, kann das Revisionsgericht außerhalb der in § 356a StPO geregelten Möglichkeiten seine eigene Entscheidung nicht aufheben oder abändern.

3

Eine Anhörungsrüge (§§ 300, 356a StPO) ist nur begründet, wenn sie konkrete, entscheidungserhebliche Auslassungen oder Verfahrensfehler substantiiert darlegt; pauschale Wiederholungen von Revisionsrügen genügen nicht.

4

Beschwerden oder sonstige Eingaben, die wiederholt offensichtlich erfolglos sind, kann das Gericht daraufhinweisen, dass gleichartige Eingaben künftig voraussichtlich nicht mehr beschieden werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 300 StPO§ 356a StPO§ 311 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. Februar 2024, Az: 3 StR 428/23, Beschluss

vorgehend LG Koblenz, 4. August 2023, Az: 6 KLs 2090 Js 45717/17 (2)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 18. März 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. August 2023 mit Beschluss vom 9. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

2

Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 hat der Verurteilte beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken(,) aufzuheben“. Mit weiterem Schreiben vom 31. Januar 2024 hat er sein Ansinnen dahin präzisiert, seine „Beschwerde vom 23. Januar 2024“ umfasse auch die Entscheidung über die Kosten für das Revisionsverfahren.

3

Diese Begehren hat der Senat als Anhörungsrüge (§§ 300, 356a StPO) und Beanstandung der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren ausgelegt und mit Beschluss vom 20. Februar 2024 zurückgewiesen (3 StR 428/23, juris).

4

Mit Schreiben vom 18. März 2024 hat der Verurteilte „sofortige Beschwerde gem. § 311 StPO gegen den Beschluss vom 20. Februar 2024“ eingelegt und (wiederum) beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken“, sowie „das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. August 2023 […] aufzuheben“. Zur Begründung hat er im Wesentlichen den Inhalt seiner Revisionsrügen wiederholt.

5

2. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig.

6

Das Revisionsverfahren ist vielmehr inzwischen rechtskräftig abgeschlossen, der Rechtsmittelweg vor den ordentlichen Gerichten erschöpft. Dem Revisionsgericht ist es außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

7

3. Zu der erneut vom Verurteilten erhobenen Beanstandung, die ihm übersandten Ausfertigungen der Senatsbeschlüsse trügen nicht die Originalunterschriften der Richter, hat sich der Senat bereits verhalten (s. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 3 StR 428/23, juris Rn. 3 f.).

8

4. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden oder andere Eingaben der vorliegenden Art voraussichtlich in Zukunft nicht mehr beschieden werden.

SchäferBergVoigt
PaulErbguth