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BGH·3 StR 426/17·06.02.2018

Revision des Nebenklägers in Strafsachen: Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf Schriftsätze oder Aktenbestandteile

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklägerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig nach § 400 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Revision ein für Nebenkläger nicht zulässiges Ziel verfolgt und die Begründung nicht eigenständig, sondern bloß auf Schriftsätze/Akten verweist. Kosten trägt der Nebenkläger; Erstattung an den Angeklagten entfällt.

Ausgang: Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des LG Oldenburg als unzulässig verworfen wegen unzulässigem Revisionsziel und unzureichender Begründung (Bezugnahme auf Schriftsätze/Akten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, eine andere Rechtsfolge zu erreichen, die dem Nebenkläger nicht zusteht.

2

Die Revisionsbegründung muss den für die Zulässigkeitsprüfung erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig darlegen; eine bloße Bezugnahme auf Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder auf Aktenbestandteile genügt nicht.

3

Macht sich der Nebenkläger die auf einen bestimmten Rechtsfolgenbereich beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zunutze (z.B. nur das Strafmaß), kann dies erkennbar machen, dass die Nebenklägerrevision ein nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässiges Ziel verfolgt.

4

Wird die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels vom Beschwerdeführer zu tragen; eine Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten entfällt, sofern dessen eigene Revision ebenfalls erfolglos bleibt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 345 StPO§ 400 Abs 1 StPO§ 473 StPO§ 400 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Februar 2018, Az: 3 StR 426/17, Beschluss

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 28. März 2017, Az: 6 KLs 34/16

nachgehend BGH, 6. Februar 2018, Az: 3 StR 426/17, Beschluss

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. März 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen in der Sache gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nebenkläger können ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Daran fehlt es.

a) Zum einen ist die Bezugnahme auf die - zudem inzwischen zurückgenommene (vgl. Sachakte Bd. V Bl. 86) - Revision der Staatsanwaltschaft bereits als solche nicht wirksam. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht (BGH NStZ 2007, 166).

b) Zum anderen hatte die Staatsanwaltschaft darüber hinaus ihr Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt. Durch die Bezugnahme darauf hat der Nebenkläger mithin deutlich gemacht, dass es ihm tatsächlich um die Verfolgung eines gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht zulässigen Ziels geht."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Becker RiBGH Gericke befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Spaniol Becker Tiemann Hoch