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BGH·3 StR 426/11·20.12.2011

Strafverfahren: Telefonischer Hinweis des Kammervorsitzenden zur Bewährungsfrage im Rahmen der Terminsvorbereitung

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrecht (Bewährung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Aurich, nachdem der Kammervorsitzende dem Verteidiger telefonisch mitgeteilt hatte, eine geständige Einlassung könne zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung führen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt klar, dass ein solcher telefonischer Hinweis keine Bindungswirkung entfaltet. Eine verbindliche Wirkung setzt eine Verständigung nach §257c Abs.3 Satz4 StPO voraus; aus dem vorbereitenden Telefongespräch konnte auch kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen. Eine etwaige Pflichtverletzung nach §243 Abs.4 StPO hätte das Urteil nicht beeinträchtigt, da der Verteidiger den Angeklagten umgehend unterrichtete.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aurich als unbegründet abgewiesen; telefonischer Hinweis begründet keine Bindung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein telefonischer Hinweis des Richtervor­sitzenden im Rahmen der Terminsvorbereitung über die Möglichkeit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung begründet keine Bindung der Strafkammer.

2

Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Strafzumessung oder Bewährungsentscheidung entsteht erst durch eine Verständigung im Sinne des §257c Abs.3 Satz4 StPO.

3

Andere Formen der Kommunikation des Gerichts mit Verfahrensbeteiligten (§§202a, 212, 257b StPO) ersetzen keine zu §257c Abs.3 Satz4 StPO führende Verständigung.

4

Eine unterlassene Mitteilung einer Erörterung nach §243 Abs.4 StPO führt nicht zwangsläufig zu einem Rechtsfehler, wenn der Angeklagte unverzüglich durch seinen Verteidiger informiert worden ist; der Senat lässt offen, welche Vorbesprechungen der Mitteilungspflicht unterfallen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 202a StPO§ 212 StPO§ 243 Abs 4 StPO§ 257b StPO§ 257c Abs 3 S 4 StPO§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 31. August 2011, Az: 11 KLs 20/10 - 210 Js 4757/10

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 31. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bindung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständigung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, nicht jedoch aus den verschiedenen, zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten (§§ 202a, 212, 257b StPO).

Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der Bewährungsfrage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463), konnte durch dieses erkennbar im Rahmen der Terminsvorbereitung geführte Telefonat nicht entstehen.

Soweit die Revision beanstandet, dass der Vorsitzende entgegen der Verpflichtung aus § 243 Abs. 4 StPO die Erörterung mit dem Verteidiger nicht in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, könnte das Urteil auf einem solchen Fehler nicht beruhen, weil der Angeklagte alsbald durch seinen Verteidiger von ihr unterrichtet worden war. Der Senat kann daher offen lassen, ob er der Auffassung folgen würde, dass nur solche Erörterungen der Mitteilungspflicht unterliegen, die entweder von dem gesamten Spruchkörper in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung oder von einem seiner Mitglieder aufgrund entsprechender Beratung und ausdrücklichen Auftrags des Gerichts geführt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 1).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer