Strafverfahren: Notwendiger Inhalt der Revisionsbegründung; Vernehmung eines abgelehnten Sachverständigen als Zeugen
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Itzehoe wurde vom BGH als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keine revisionsrechtfertigenden Fehler ergab (§349 Abs.2 StPO). Zulässig erhoben wurde die Rüge einer Verletzung von Art.6 EMRK; §344 Abs.2 S.2 StPO verlangt nur vollständigen Tatsachenvortrag, nicht Beweisantritt. Weiter entschied der Senat, dass eine wegen Befangenheit abgelehnte Sachverständige vom Gericht als Zeugin zu den im Gutachten ermittelten Tatsachen vernommen werden darf; ebenso war die Augenscheinseinnahme der Tonbandaufnahmen zulässig.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Itzehoe als unbegründet verworfen; Kostenfestsetzung zugunsten der Nebenklägerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung einer Revision nach §349 Abs.2 StPO ist geboten, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Rüge einer Verletzung des Art.6 EMRK ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert vorträgt, sich einem Einstellungsantrag angeschlossen zu haben; §344 Abs.2 Satz 2 StPO verpflichtet nur zum vollständigen Tatsachenvortrag, nicht zum Beweisantritt.
Ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Sachverständiger darf vom Gericht als Zeuge zu den im Rahmen seines Gutachtens ermittelten Tatsachen vernommen werden.
Die ergänzende Augenscheinseinnahme von während der Gutachtenerstellung gefertigten Aufzeichnungen (z.B. Tonbandaufzeichnungen von Explorationsgesprächen) ist zulässig, wenn sie sich auf für die Beweiswürdigung erhebliche Feststellungen bezieht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Itzehoe, 17. März 2009, Az: Jug 3 KLs 21/06 - 307 Js 22148/06 jug, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, es bestehe ein Verfahrenshindernis nach Art. 6 Abs. 2 MRK ist zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass er sich dem Einstellungsantrag der Mitangeklagten angeschlossen hat. Der Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls bedurfte es entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer nur zum vollständigen Tatsachenvortrag, nicht auch darüber hinausgehend zum Beweisantritt (BGH NStZ 2009, 145). Die Rüge greift aber aus den vom Generalbundesanwalt ergänzend dargelegten Gründen in der Sache nicht durch.
2. Die Rüge einer "Verletzung der §§ 74, 86 StPO" zeigt einen Rechtsfehler nicht auf. Das Landgericht durfte die erfolgreich abgelehnte Sachverständige über die von ihr im Rahmen ihres Auftrags - die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens - ermittelten Tatsachen als Zeugin vernehmen (BGH NStZ 2002, 44; NJW 2005, 445, 447 [insoweit in BGHSt 49, 381 nicht abgedruckt]). Damit war auch die ergänzende Augenscheinseinnahme der auf Tonband aufgezeichneten Explorationsgespräche, die die abgelehnte Sachverständige mit der kindlichen Zeugin geführt hatte, zulässig.
Becker Pfister Hubert
Schäfer Mayer